03.11.2023, 12:18
Karenzdauer, wenn der "andere Elternteil" nicht karenzanspruchsberechtigt ist
Die Regelungen in § 15 Abs. 3a MSchG bzw. § 2 Abs. 5a VKG sind etwas schwierig zu lesen und noch schwieriger zu interpretieren.
Ein aktueller Erlass aus dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sorgt möglicherweise für mehr Klarheit:
RIS Dokument (bka.gv.at)
Daraus habe ich dann die nachstehende Information verfasst:
Eltern leben nicht getrennt, aber der andere Elternteil steht in keinem Arbeitsverhältnis. Wie verhält es sich dann mit der Dauer des „alleinigen“ Karenzanspruchs?
Beispiel (aus dem Erlass vom 27.10 des BM für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport):
Die Regelungen in § 15 Abs. 3a MSchG bzw. § 2 Abs. 5a VKG sind etwas schwierig zu lesen und noch schwieriger zu interpretieren.
Ein aktueller Erlass aus dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sorgt möglicherweise für mehr Klarheit:
RIS Dokument (bka.gv.at)
Daraus habe ich dann die nachstehende Information verfasst:
Eltern leben nicht getrennt, aber der andere Elternteil steht in keinem Arbeitsverhältnis. Wie verhält es sich dann mit der Dauer des „alleinigen“ Karenzanspruchs?
- Wenn der andere Elternteil nicht in einem Arbeitsverhältnis steht (zB. weil er selbständig ist), besteht somit für ihn kein Rechtsanspruch auf eine gesetzliche Elternkarenz und ist daher eine „Karenzteilung“ nicht möglich.
- Hier bestehen für den karenzanspruchsberechtigten Elternteil folgende Möglichkeiten:
- Antritt der Karenz zum frühestmöglichen Termin (zB. Arbeitnehmerin tritt die Karenz unmittelbar nach dem Ende des Mutterschutzes oder einem nach dem Ende des Mutterschutzes noch zu konsumierenden Urlaubs an) è Anspruch auf Karenz endet mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes è Mitteilung muss spätestens mit letztem Tag des Mutterschutzes erfolgen (hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz: spätestens 8 Wochen nach der Geburt).
- Karenz wird „zu einem späteren Zeitpunkt“ angetreten (später, als im vorigen Absatz beschrieben) è der „spätere Karenzantrittszeitpunkt“ muss dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin mindestens drei Monate davor mitgeteilt werden è hier kann es auch sein, dass der Beginn der Drei-Monats-Frist noch im Zeitraum des Mutterschutzes gelegen ist:
- Erfolgt dabei der Antritt dieser Karenz frühestens zwei Monate nach dem frühestmöglichen Antrittstermin è Karenz ist bis Ablauf 24. Lebensmonat des Kindes möglich.
- Erfolgt der Antritt dieser Karenz davor è Karenz ist (nur) bis Ablauf 22. Lebensmonat des Kindes möglich.
- Erfolgt dabei der Antritt dieser Karenz frühestens zwei Monate nach dem frühestmöglichen Antrittstermin è Karenz ist bis Ablauf 24. Lebensmonat des Kindes möglich.
- Antritt der Karenz zum frühestmöglichen Termin (zB. Arbeitnehmerin tritt die Karenz unmittelbar nach dem Ende des Mutterschutzes oder einem nach dem Ende des Mutterschutzes noch zu konsumierenden Urlaubs an) è Anspruch auf Karenz endet mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes è Mitteilung muss spätestens mit letztem Tag des Mutterschutzes erfolgen (hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz: spätestens 8 Wochen nach der Geburt).
Beispiel (aus dem Erlass vom 27.10 des BM für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport):
- Die Mutter ist Dienstnehmerin, der Vater ist selbständig.
- Das Beschäftigungsverbot nach der Geburt endet am 14.01.2024, sie meldet am 23.11.2023, dass sie Karenz ab 25.03.2024 in Anspruch nehmen will.
- Daher hätte sie die Möglichkeit bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch zu nehmen.
- Würde sie Karenz ab 26.02.2024 in Anspruch nehmen wollen, hätte sie Anspruch auf Karenz nur bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes (da die Zeitspanne zwischen dem Ende des Beschäftigungsverbotes und dem Beginn der Karenz weniger als zwei Monate beträgt).