06.08.2024, 13:22
EuGH vom 11.07.2024, C-196/23
Was das österreichische Recht (§ 45a AMFG) in Wahrheit implizit mitregelt, war bis dato nach spanischem Arbeitsrecht "kein Thema", nämlich die Anwendung des "Konsultationsverfahrens" (bei uns: Frühwarnsystem) im Falle einer aus Anlass einer Arbeitgeberpensionierung erfolgenden Unternehmensschließung.
Werden die "Schwellenwerte" erreicht oder überschritten, dann ist auch in diesen Fällen das Vorab-Konsultationsverfahren einzuhalten.
Ob dann auch die bereits ausgesprochenen Arbeitgeberkündigungen rückwirkend unwirksam werden, ist wiederum Sache der Mitgliedstaaten, eine derartige Konsequenz zu regeln. Aus dem EU-Recht heraus ist sie nicht abzuleiten.
Was das österreichische Recht (§ 45a AMFG) in Wahrheit implizit mitregelt, war bis dato nach spanischem Arbeitsrecht "kein Thema", nämlich die Anwendung des "Konsultationsverfahrens" (bei uns: Frühwarnsystem) im Falle einer aus Anlass einer Arbeitgeberpensionierung erfolgenden Unternehmensschließung.
Werden die "Schwellenwerte" erreicht oder überschritten, dann ist auch in diesen Fällen das Vorab-Konsultationsverfahren einzuhalten.
Ob dann auch die bereits ausgesprochenen Arbeitgeberkündigungen rückwirkend unwirksam werden, ist wiederum Sache der Mitgliedstaaten, eine derartige Konsequenz zu regeln. Aus dem EU-Recht heraus ist sie nicht abzuleiten.