25.04.2020, 13:50
Für Zwecke der Kurzarbeitsbeihilfe gilt:
Für ArbeitnehmerInnen, die vor Beginn der Kurzarbeit keinen Entgeltanspruch (z.B. wegen Karenz) oder einen verringerten Entgeltanspruch (z.B. wegen halber Entgeltfortzahlung im Krankenstand) hatten, ist das zuvor maßgebliche Bruttoentgelt heranzuziehen.
Es besteht in diesen Fällen jedoch auch während der Kurzarbeit nur dann ein Entgeltsanspruch, wenn ein solcher auch ohne Kurzarbeitsvereinbarung bestanden hätte (z.B. bei Wiedereinstieg nach Karenz/Krankenstand oder neuem Entgeltfortzahlungsanspruch).
Für ArbeitnehmerInnen, die vor Beginn der Kurzarbeit keinen Entgeltanspruch (z.B. wegen Karenz) oder einen verringerten Entgeltanspruch (z.B. wegen halber Entgeltfortzahlung im Krankenstand) hatten, ist das zuvor maßgebliche Bruttoentgelt heranzuziehen.
Es besteht in diesen Fällen jedoch auch während der Kurzarbeit nur dann ein Entgeltsanspruch, wenn ein solcher auch ohne Kurzarbeitsvereinbarung bestanden hätte (z.B. bei Wiedereinstieg nach Karenz/Krankenstand oder neuem Entgeltfortzahlungsanspruch).