05.11.2020, 21:18
Besteuerung eines außergerichtlichen Vergleichs über Prämien für Diensterfindungen
BFG RV/6100645/2017 vom 5. Februar 2020
§ 37 Abs. 7 EStG 1988
§ 67 Abs. 8 EStG 1988
So entschied des BFG:
1. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung über die Höhe der Abfindung für die Überlassung einer Diensterfindung, so erfolgt die Besteuerung unter Anwendung der Vorschriften des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 Besteuerung als Vergleichssumme: hier 1/5 frei nach oben gedeckelt mit 9/5 der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage und der Rest besteuert nach § 67 Abs. 10 EStG 1988).
2. Zur Anwendung der Regelung über die Drei-Jahres-Verteilung (§ 37 EStG 1988) kommt es nach Ansicht des BFG nicht, weil Prämien für Diensterfindungen grundsätzlich sonstige Bezüge darstellen, für die der begünstigte Steuersatz nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 zur Anwendung gelangt (Ausschluss nach § 37 Abs. 7 EStG 1988 ==> dass dies auch für die Vergleichszahlung gilt, ist nicht wirklich überzeugend).
BFG RV/6100645/2017 vom 5. Februar 2020
§ 37 Abs. 7 EStG 1988
§ 67 Abs. 8 EStG 1988
So entschied des BFG:
1. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung über die Höhe der Abfindung für die Überlassung einer Diensterfindung, so erfolgt die Besteuerung unter Anwendung der Vorschriften des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 Besteuerung als Vergleichssumme: hier 1/5 frei nach oben gedeckelt mit 9/5 der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage und der Rest besteuert nach § 67 Abs. 10 EStG 1988).
2. Zur Anwendung der Regelung über die Drei-Jahres-Verteilung (§ 37 EStG 1988) kommt es nach Ansicht des BFG nicht, weil Prämien für Diensterfindungen grundsätzlich sonstige Bezüge darstellen, für die der begünstigte Steuersatz nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 zur Anwendung gelangt (Ausschluss nach § 37 Abs. 7 EStG 1988 ==> dass dies auch für die Vergleichszahlung gilt, ist nicht wirklich überzeugend).