17.12.2020, 16:38
Entgelt nach § 32 Epidemiegesetz - abgabenrechtliche Behandlung - Rückmeldung Finanzverwaltung
Heute kam die endgültige Bestätigung dafür, dass das für die Dauer der Quarantäne, die behördlich verhängt wurde, das für diese Zeit fortbezahlte Entgelt
DB/DZ/KommSt: frei und
LSt: laufend ohne Sechstelerhöhung zu behandeln ist
SV/BV-Pflicht wurde als Entgelt von dritter Seite bereits von Seiten der ÖGK bestätigt.
Ich bin nun noch am Klären, wie die (gegebenenfalls) von der Bezirksverwaltungsbehörde erstatteten Sonderzahlungsanteile in der LV zu behandeln sind (ob sie DB, DZ und KommSt-frei sind und ob diese dann nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu besteuern sind).
Sobald ich hier eine Rückmeldung habe, teile ich sie sofort!
Heute kam die endgültige Bestätigung dafür, dass das für die Dauer der Quarantäne, die behördlich verhängt wurde, das für diese Zeit fortbezahlte Entgelt
DB/DZ/KommSt: frei und
LSt: laufend ohne Sechstelerhöhung zu behandeln ist
SV/BV-Pflicht wurde als Entgelt von dritter Seite bereits von Seiten der ÖGK bestätigt.
Ich bin nun noch am Klären, wie die (gegebenenfalls) von der Bezirksverwaltungsbehörde erstatteten Sonderzahlungsanteile in der LV zu behandeln sind (ob sie DB, DZ und KommSt-frei sind und ob diese dann nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu besteuern sind).
Sobald ich hier eine Rückmeldung habe, teile ich sie sofort!