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Mindestarbeitnehmerzahl für die Elternteilzeit – regelmäßiger Einsatz von fallweise Beschäftigten
#1
So entschied der OGH:

Beschäftigt ein Arbeitgeber regelmäßig 14 „Stammarbeitnehmer*innen“ sowie ca. 115 „fallweise Beschäftigte“, sodass es insgesamt regelmäßig zum Einsatz von zumindest 21 Arbeitnehmer*innen monatlich kommt, so ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die für den Rechtsanspruch auf Elternteilzeit erforderliche Mindestdienstnehmerzahl erfüllt.

Anmerkung:

Eine detaillierte Darstellung dieser für die HR-Praxis sehr interessanten Entscheidung erfolgt in der Doppelausgabe Nr. 4-5/2022 der WIKU-Personal aktuell.
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