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Finanzamt löscht/ersetzt Vollmacht fälschlicherweise - Säumniszuschlag?
#1
Question 
Liebe KollegInnen! Ich bräuchte bitte euren Rat. 
Wie werden eure KlientInnen erinnert, dass die VZ für die Quartalsvorschreibung (ESt) fällig ist? Die Frage ist sozusagen: Wie denkt ihr da dran, den Klienten zu erinnern? Verlasst ihr euch da nur an die Zahlungsaufforderung und erinnert dann den Klienten oder setzt ihr euch da selbst eine Erinnerung wenn bspw. der Vorauszahlungsbescheid einlangt? (Ca 2 Monate vor der Zahlungsaufforderung)
Ich frage deshalb, weil ein Stb., mit welchem ich als selbständige PV einen Klienten gemeinsam betreue, und ich hier eine eventuelle Meinungsverschiedenheit haben. 

Das Finanzamt hat beim Hinterlegen meiner Vollmacht als PV - fälschlicherweise - den Stb. mit seiner Vollmacht rausgeschmissen. Dies war zwar ein klarer Fehler vom Finanzamt, meine Vollmacht hätte als Zusatzvollmacht gehört (und als PV sowieso niemand als Steuervollmacht, aber egal). Aufgrunddessen, hat der Stb. keine Zahlungsaufforderung für den Klienten erhalten (da die Zustellvollmacht nicht mehr vorhanden war) und es ist ein Säumniszuschlag entstanden.  Der Stb. meint nun, er zahlt den Säumniszuschlag nicht, wenn dann müsste ich für diesen aufkommen. 
Seit 3 Monaten versuche ich beim Finanzamt den Säumniszuschlag wegzubekommen, diese schalten aber auf stur, da sie meinen “Der Vorauszahlungsbescheid 2024 vom 07.11.2023 wurde der Steuerberatungskanzlei zugestellt und eine Zahlungsaufforderung über die Quartalsvorschreibung ist lediglich eine Serviceleistung und hat keinen Bescheidcharakter.”
Den Vorauszahlungsbescheid hat der Stb. erhalten, die Zahlungsaufforderung dann nicht mehr, weil eben seine Vollmacht weg war, was aber niemand bemerkt hat (wie auch). 
Nun soll ich den Säumniszuschlag bezahlen, weil es ohne meine Vollmachtshinterlegung nicht passiert wäre. 

Kann mir hier jemand seine Sicht der Dinge darauf mitteilen? Vielleicht ist es auch berechtigt und "jeder" Stb. verlässt sich auf die Zahlungsaufforderungen. Schuld bin ich dennoch sicherlich nicht, aber u.U. das Bauernopfer.
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#2
Es gibt die Möglichkeit auf die Maßnahmenbeschwerde (§ 283 BAO) die sich gegen die Ausübung der Hoheitsgewalt der Finanzverwaltung richtet. Ich würde also, sofern die Frist noch vorhanden ist mit dieser reagieren, damit (glaube ich) einen Beschwerdevorentscheid erwirken zu können, der dann an das BFG mit Vorlageantrag weitergereicht werden kann.
Dodgy "Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod." Sad
www.christoph-gsodam.eu
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#3
Hallo Christoph, ich danke ganz herzlich! Die Frist ist leider schon abgelaufen, weil mir die ersten 6 Wochen permanent vom Finanzamt beteuert wurde, dass der Säumniszuschlag "natüüüürlich" storniert wird, da dies eh ein "so peinlicher Fehler für's Finanzamt sei" ... ja ja.
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#4
Also ich bin jetzt kein Rechtsanwalt, aber das Verschulden an dem Mangel der Leistung (rechtzeitige Information zur Zahlung der EST-VZ an den Klienten) ist im Sinne der Gewährleistung mE eher dem StB als dem PV zuzurechnen da der StB mit diesem speziellen Service zum, Teil auch seinen Umsatz macht und auch im gewöhnlichen Verkehr vom StB übernommen wird. Er hat daher aus meiner sicht die vertragliche Haftung. Hingegen kann man von dem PV wohl eher nur ein sorgfältiges Bemühen erwarten, nicht zuletzt auf Grund der im BiBuG aufgezählten (beschränkten) Berechtigungen als steuerlicher Vertreter. Man müßte dazu die Verträge durchforsten und die Haftung zu- bzw. aberkennen.

Die Zurücklegung der Vollmacht hätte aus meiner Sicht vom StB erkannt werden müssen, weshalb man durchaus von leichter Fahrlässigkeit sprechen könnte da wie du ja geschildert hast der VZ-Bescheid auch beim StB eingegangen ist. Grundsätzlich ist jedem Buchhalter der UVA´s einreicht die EST-VZ ein Begriff. Und wenn der StB die Buchhaltung gemacht und die UVA vom zugehörenden Quartal eingereicht hat (dadurch Geld verdient), dann hat er es schlicht unterlassen über die EST-VZ zu informieren. Der Ge3schädigte hat grundsätzlich das Verschulden zu beweisen. Der entstandene Schaden beim Klienten könnte von ihm eingeklagt werden. (Schadenersatz)

§ 80 (1) BAO
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§83 (2) BAO
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
Dodgy "Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod." Sad
www.christoph-gsodam.eu
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