12.08.2024, 18:23
Im Zuge des sogenannten COFAG-Sammelgesetzes (BGBl. I 86/2024) wurde unter anderem auch der 4. Abschnitt des Covid-19-Förderungsprüfungsgesetzes mit Ablauf des 31.07.2024 ausgehoben.
Dieser regelte in seinem § 12a, dass die Lohnsteuerprüfung (GPLB) zuständig für die Kurzarbeitsbeihilfenüberprüfung war.
Dieser Punkt darf deshalb entfallen, da spätestens seit 1.10.2023 keine "Covid-19-Kurzarbeitsbeihilfen" mehr zur Auszahlung gelangt sind. Insoweit lief § 37 Abs. 7 AMSG mit Ablauf des 30.09.2023 aus.
Dieser regelte in seinem § 12a, dass die Lohnsteuerprüfung (GPLB) zuständig für die Kurzarbeitsbeihilfenüberprüfung war.
Dieser Punkt darf deshalb entfallen, da spätestens seit 1.10.2023 keine "Covid-19-Kurzarbeitsbeihilfen" mehr zur Auszahlung gelangt sind. Insoweit lief § 37 Abs. 7 AMSG mit Ablauf des 30.09.2023 aus.