08.04.2026, 18:33
Sachverhalt:
Ein Hotel arbeitete mit einem „Saunameister“ zusammen, der das Gewerbe „des Betriebes einer Sauna“ angemeldet hatte.
Er war auch mit anderen Hotels diesbezüglich in Kooperation und hatte zusätzlich noch ein echtes Dienstverhältnis zu einem anderen Unternehmen.
Als Saunameister legte er seine Honorarabrechnungen und war bei der SVS versichert.
Die ÖGK meinte, dass ein echtes Dienstverhältnis vorgelegen war und forderte Beiträge nach dem ASVG nach.
So entschied der VwGH:
Erfahren Sie mehr dazu in der Ausgabe Nr. 7/2026 der WIKU Personal aktuell oder schon jetzt im Rahmen des nachstehend verlinkten Premium-Beitrages des WIKU Premium-Blogs, für den Sie Ihr WIKU Premium-Passwort benötigen:
https://www.wikutraining.at/blog/1362
Ein Hotel arbeitete mit einem „Saunameister“ zusammen, der das Gewerbe „des Betriebes einer Sauna“ angemeldet hatte.
Er war auch mit anderen Hotels diesbezüglich in Kooperation und hatte zusätzlich noch ein echtes Dienstverhältnis zu einem anderen Unternehmen.
Als Saunameister legte er seine Honorarabrechnungen und war bei der SVS versichert.
Die ÖGK meinte, dass ein echtes Dienstverhältnis vorgelegen war und forderte Beiträge nach dem ASVG nach.
So entschied der VwGH:
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