21.04.2020, 10:20
Zur Frage der Kombination aus Wiedereingliederungsteilzeit und Kurzarbeit gibt es folgende Stellungnahme aus dem BMAFJ:
Die Auswirkungen der Kurzarbeit auf die WIETZ sind bislang nicht ausdrücklich gesetzlich normiert. Eine Gesetzesänderung ist derzeit nicht angedacht. Daher bietet das BMAFJ einen pragmatischen Lösungsansatz, der aus der Corona-Krise und entsprechend dem Zweck der WIETZ geboten erscheint.
Zum Antritt der Kurzarbeit bei bereits laufender WIETZ:
Nach Ansicht der zuständigen Sektionen wird die WIETZ ab Beginn der Kurzarbeit unterbrochen. Das BMAFJ geht davon aus, dass die im Rahmen der Kurzarbeit während der Corona-Krise zu leistende Arbeitszeit unter der für die WIETZ vorgesehene Mindestarbeitszeit (50% der ursprünglichen Normalarbeitszeit, mindestens 12 Stunden) liegen wird. Die Unterbrechung der WIETZ bewirkt einen Wegfall des Wiedereingliederungsgeldes. Die Ansprüche aus der Kurzarbeit sind analog der arbeitsvertragsrechtlichen Schutzbestimmungen des § 13a AVRAG auf Basis des Entgelts vor dem für die WIETZ vorausgesetzten mindestens 6-wöchigen Krankenstand zu bemessen.
Nach dem Ende der Kurzarbeit sollte die WIETZ automatisch, d.h. ohne weitere arbeitsvertragsrechtliche Vereinbarung bzw. ohne neuerliche Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes, im noch nicht verbrauchten Ausmaß wiederaufleben. Der Grund dafür liegt nach Ansicht des BMAFJ darin, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Kurzarbeit nicht so an den ursprünglichen Arbeitsalltag herangeführt werden können, wie dies das Modell der WIETZ bezweckt. Das Ende der Kurzarbeit wäre dem KV-Träger lediglich zu melden, um die Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes fortzuführen.
Die KV-Träger wären seitens des Dachverbands der Sozialversicherungsträger aufzurufen, das Wiederaufleben der WIETZ möglichst pragmatisch zu lösen.
Denkbar wäre – neben dem Auslaufenlassen der WIETZ in der noch nicht verbrauchten Dauer – auch eine Verlängerung der WIETZ oder eine Beendigung der Maßnahme innerhalb der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten des AVRAG und des ASVG.
Anträge auf Wiedereingliederungsgeld, die während der Kurzarbeit gestellt werden, sollten unseres Erachtens seitens des KV-Trägers nicht bewilligt werden, weil die WIETZ mit der Kurzarbeit nicht kompatibel ist (kein Heranführen an den Arbeitsalltag). Im Übrigen ist – wie oben dargelegt – zu erwarten, dass die Voraussetzungen der WIETZ hinsichtlich des zu leistenden Stundenausmaßes während der Kurzarbeit nicht erfüllt werden.
Die Auswirkungen der Kurzarbeit auf die WIETZ sind bislang nicht ausdrücklich gesetzlich normiert. Eine Gesetzesänderung ist derzeit nicht angedacht. Daher bietet das BMAFJ einen pragmatischen Lösungsansatz, der aus der Corona-Krise und entsprechend dem Zweck der WIETZ geboten erscheint.
Zum Antritt der Kurzarbeit bei bereits laufender WIETZ:
Nach Ansicht der zuständigen Sektionen wird die WIETZ ab Beginn der Kurzarbeit unterbrochen. Das BMAFJ geht davon aus, dass die im Rahmen der Kurzarbeit während der Corona-Krise zu leistende Arbeitszeit unter der für die WIETZ vorgesehene Mindestarbeitszeit (50% der ursprünglichen Normalarbeitszeit, mindestens 12 Stunden) liegen wird. Die Unterbrechung der WIETZ bewirkt einen Wegfall des Wiedereingliederungsgeldes. Die Ansprüche aus der Kurzarbeit sind analog der arbeitsvertragsrechtlichen Schutzbestimmungen des § 13a AVRAG auf Basis des Entgelts vor dem für die WIETZ vorausgesetzten mindestens 6-wöchigen Krankenstand zu bemessen.
Nach dem Ende der Kurzarbeit sollte die WIETZ automatisch, d.h. ohne weitere arbeitsvertragsrechtliche Vereinbarung bzw. ohne neuerliche Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes, im noch nicht verbrauchten Ausmaß wiederaufleben. Der Grund dafür liegt nach Ansicht des BMAFJ darin, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Kurzarbeit nicht so an den ursprünglichen Arbeitsalltag herangeführt werden können, wie dies das Modell der WIETZ bezweckt. Das Ende der Kurzarbeit wäre dem KV-Träger lediglich zu melden, um die Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes fortzuführen.
Die KV-Träger wären seitens des Dachverbands der Sozialversicherungsträger aufzurufen, das Wiederaufleben der WIETZ möglichst pragmatisch zu lösen.
Denkbar wäre – neben dem Auslaufenlassen der WIETZ in der noch nicht verbrauchten Dauer – auch eine Verlängerung der WIETZ oder eine Beendigung der Maßnahme innerhalb der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten des AVRAG und des ASVG.
Anträge auf Wiedereingliederungsgeld, die während der Kurzarbeit gestellt werden, sollten unseres Erachtens seitens des KV-Trägers nicht bewilligt werden, weil die WIETZ mit der Kurzarbeit nicht kompatibel ist (kein Heranführen an den Arbeitsalltag). Im Übrigen ist – wie oben dargelegt – zu erwarten, dass die Voraussetzungen der WIETZ hinsichtlich des zu leistenden Stundenausmaßes während der Kurzarbeit nicht erfüllt werden.