18.12.2020, 14:24
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.02.2021, 16:17 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Was mir aufgefallen ist:
Den Antrag auf Rückvergütung bringt man binnen 6 Wochen nach dem vollständigen Verbrauch der 4 Wochen ein. Pro Arbeitnehmer/in ist also grundsätzlich nur ein Antrag möglich (Seiten 4 und 9 des FAQ-pdf).
Wurden die 4 Wochen nicht vollständig bis 9. Juli 2021 verbraucht (= Ende der Sonderbetreuungszeit 4.0) , so hat man bis 20. August 2021 für die Antragseinbringung Zeit (Seite 9 des FAQ-pdf).
Welche Dokumente bzw. Nachweise man beilegen muss, findet man auf der Seite 11 des FAQ-pdf.
Hier findet man sowohl die Richtlinie als auch die FAQ:
https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/so...t-phase-4/
Den Antrag auf Rückvergütung bringt man binnen 6 Wochen nach dem vollständigen Verbrauch der 4 Wochen ein. Pro Arbeitnehmer/in ist also grundsätzlich nur ein Antrag möglich (Seiten 4 und 9 des FAQ-pdf).
Wurden die 4 Wochen nicht vollständig bis 9. Juli 2021 verbraucht (= Ende der Sonderbetreuungszeit 4.0) , so hat man bis 20. August 2021 für die Antragseinbringung Zeit (Seite 9 des FAQ-pdf).
Welche Dokumente bzw. Nachweise man beilegen muss, findet man auf der Seite 11 des FAQ-pdf.
Hier findet man sowohl die Richtlinie als auch die FAQ:
https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/so...t-phase-4/