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Die Rolle von arbeitgeberseitig veranlassten einvernehmlichen Auflösungen iVm dem AMS-Frühwarnsystem
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Die Rolle von arbeitgeberseitig veranlassten einvernehmlichen Auflösungen iVm dem AMS-Frühwarnsystem

OGH 9 ObA 47/21h vom 24. Juni 2021

§ 45a Abs. 5 AMFG

So entschied der OGH:

1. Einvernehmliche Auflösungen, die von Arbeitgeberseite initiiert werden, können das AMS-Frühwarnsystem nach § 45a AMFG auslösen, wenn dadurch (gemeinsam mit den beabsichtigten übrigen Arbeitgeberkündigungen) der jeweils gültige Schwellenwert überschritten wird.

2. Kommt es (dennoch) während der (dadurch ausgelösten) Sperrzeit nach § 45a AMFG zur Vereinbarung von einvernehmlichen Auflösungen (vom Arbeitgeber veranlasst), so sind und bleiben diese rechtsgültig, im Gegensatz zu während dieser Zeit ausgesprochenen Arbeitgeberkündigungen.
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