17.08.2021, 18:17
Die Rolle von arbeitgeberseitig veranlassten einvernehmlichen Auflösungen iVm dem AMS-Frühwarnsystem
OGH 9 ObA 47/21h vom 24. Juni 2021
§ 45a Abs. 5 AMFG
So entschied der OGH:
1. Einvernehmliche Auflösungen, die von Arbeitgeberseite initiiert werden, können das AMS-Frühwarnsystem nach § 45a AMFG auslösen, wenn dadurch (gemeinsam mit den beabsichtigten übrigen Arbeitgeberkündigungen) der jeweils gültige Schwellenwert überschritten wird.
2. Kommt es (dennoch) während der (dadurch ausgelösten) Sperrzeit nach § 45a AMFG zur Vereinbarung von einvernehmlichen Auflösungen (vom Arbeitgeber veranlasst), so sind und bleiben diese rechtsgültig, im Gegensatz zu während dieser Zeit ausgesprochenen Arbeitgeberkündigungen.
OGH 9 ObA 47/21h vom 24. Juni 2021
§ 45a Abs. 5 AMFG
So entschied der OGH:
1. Einvernehmliche Auflösungen, die von Arbeitgeberseite initiiert werden, können das AMS-Frühwarnsystem nach § 45a AMFG auslösen, wenn dadurch (gemeinsam mit den beabsichtigten übrigen Arbeitgeberkündigungen) der jeweils gültige Schwellenwert überschritten wird.
2. Kommt es (dennoch) während der (dadurch ausgelösten) Sperrzeit nach § 45a AMFG zur Vereinbarung von einvernehmlichen Auflösungen (vom Arbeitgeber veranlasst), so sind und bleiben diese rechtsgültig, im Gegensatz zu während dieser Zeit ausgesprochenen Arbeitgeberkündigungen.