02.02.2022, 20:59
Zurverfügungstellung von Lunchpaketen für Security-Mitarbeiter*innen durch Arbeitgeber*in vor Ort als abgabenfreie Verköstigung am Arbeitsplatz
BFG RV/2101364/2019 vom 12. Oktober 2021
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Kaufte ein Bewachungsunternehmen für seine Dienstnehmer*innen (Security-Mitarbeiter*innen) Lunchpakete im Handel ein, um sie ihnen vor Ort (d. h. an den Orten der Tätigkeit) zur Verfügung zu stellen, so konnte die Begünstigung nach § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 (freie oder verbilligte Mahlzeiten zur Verköstigung am Arbeitsplatz) angewandt werden.
2. Dass der „Kunde“, bei dem die Security-Dienste durchgeführt wurden, keine Betriebsstätte des Arbeitgebers darstellte, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil es dennoch der „Arbeitsplatz des Arbeitnehmers“ ist.
BFG RV/2101364/2019 vom 12. Oktober 2021
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Kaufte ein Bewachungsunternehmen für seine Dienstnehmer*innen (Security-Mitarbeiter*innen) Lunchpakete im Handel ein, um sie ihnen vor Ort (d. h. an den Orten der Tätigkeit) zur Verfügung zu stellen, so konnte die Begünstigung nach § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 (freie oder verbilligte Mahlzeiten zur Verköstigung am Arbeitsplatz) angewandt werden.
2. Dass der „Kunde“, bei dem die Security-Dienste durchgeführt wurden, keine Betriebsstätte des Arbeitgebers darstellte, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil es dennoch der „Arbeitsplatz des Arbeitnehmers“ ist.