30.08.2022, 09:54
Änderung der Ausländerbeschäftigungsgesetzverordnung
Seit heute (30.08.2022) gelten zwei neue Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz, was bedeutet, dass man hier keine Beschäftigungsbewilligung oder sonst ein Dokument aus dem AuslBG-Bereich (zB. Rot-Weiß-Rot-Karte benötigt und zwar:
§ 1 Z 6
„6. Ausländerinnen und Ausländer, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen und in Österreich eine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 erfolgreich absolviert haben und nach dem GuKG zur Berufsausübung berechtigt sind
sowie
§ 1 Z 12
„12. Ehegatten, eingetragene Partner und Partnerinnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr der Angestellten Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung
Zum Text der Verordnung geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/325/20220829
Seit heute (30.08.2022) gelten zwei neue Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz, was bedeutet, dass man hier keine Beschäftigungsbewilligung oder sonst ein Dokument aus dem AuslBG-Bereich (zB. Rot-Weiß-Rot-Karte benötigt und zwar:
§ 1 Z 6
„6. Ausländerinnen und Ausländer, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen und in Österreich eine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 erfolgreich absolviert haben und nach dem GuKG zur Berufsausübung berechtigt sind
sowie
§ 1 Z 12
„12. Ehegatten, eingetragene Partner und Partnerinnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr der Angestellten Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung
Zum Text der Verordnung geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/325/20220829