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E/A-Re.: VSt bei 15-tägiger Zuordnungsregel => "Abgrenzung" nötig?
#1
Werte KollegInnen!

Wenn ein E/A-Rechner am 14.12.2023 ein halbes Jahr Büromiete im Voraus bezahlt, dann gehört der Mietaufwand netto in dieses Jahr 2023, ganz klar und unbestritten.
Was passiert aber mit der Vorsteuer, kann diese in die UVA Q4/2023 aufgenommen werden oder muss diese auch bei einem Einnahmen-/Ausgaben-Rechner "abgegrenzt" und erst im Jahr 2024 geltend gemacht werden?
Rechnungsdatum auf der Dauerrechnung des Vermieters = 1.1.2024 => USt bekommt das Finanzamt erst im Laufe 2024...

Bitte um Aufklärung wie mit der Vorsteuer korrekt umzugehen ist. Danke im Vorhinein!

Guten Rutsch, alles Gute 2024. Liebe Grüße, Michael W.
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#2
Die Mietvorrauszshlung ist nur dann abzugrenzen wenn sie über das laufende und das folgende Jahr bezahlt wird. Ein halbes Jahr wird mit dem Abfluss verbucht. Dieser Regel unterliegt auch die USt-Besteuerung. Beim EARechner würde ich die VSt ebenfalls gleich ziehen da Abflussprinzip. Bei doppelter BH auf jeden Fall erst mit Verwirklichung des Miettatbestands.
Dodgy "Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod." Sad
www.christoph-gsodam.eu
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#3
Die USt wird im Monat der Zahlung berücksichtigt, unabhängig, ob eventuell eine Abgrenzung greift (RZ 2703 USt-RL).
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