02.04.2024, 10:30
BFG vom 3.12.2024, RV/5100559/2023
§ 33 Abs. 10 EStG 1988
Anmerkung:
Die Anwendung der Progressionsvorbehaltsmethodik nach § 33 Abs. 11 EStG 1988 ist aus Sicht eines Steuerpflichtigen günstiger als jene nach § 33 Abs. 10 EStG 1988. Bei ersterer Methodik werden die Absetzbeträge erst zum Schluss in Abzug gebracht, während sie bei Anwendung der zweiteren Methodik schon vor der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes abgezogen werden.
§ 33 Abs. 10 EStG 1988
- Gemäß Artikel 15 Abs. 1 iVm Abs. 6 DBA Österreich-Deutschland hat Österreich das Besteuerungsrecht für das im Zusammenhang mit der in Deutschland ausgeübten unselbständigen Arbeit bezogene Gehalt im Falle des Vorliegens der Grenzgängereigenschaft.
- Ein aus dem DBA stammender Progressionsvorbehalt käme allerdings - aus österreichischer Sicht - nur dann in Betracht, wenn das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte bei Deutschland läge und diese Einkünfte in Österreich somit nicht der Besteuerung unterliegen würden.
- Gerade das ist aber nicht der Fall. Vielmehr liegt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte - aufgrund ihrer Eigenschaft als "Grenzgängerin" - ohnedies bei Österreich. Für die Anwendung eines aus dem DBA Österreich-Deutschland stammenden Progressionsvorbehaltes bleibt somit kein Raum.
- Entsprechend kann für die wegen des unterjährigen Arbeitslosengeldbezuges notwendige "Hochrechnung" gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 auch nur die Berechnungsmethode des § 33 Abs. 10 EStG 1988 und nicht jene des § 33 Abs. 11 EStG 1988 angewendet werden.
Anmerkung:
Die Anwendung der Progressionsvorbehaltsmethodik nach § 33 Abs. 11 EStG 1988 ist aus Sicht eines Steuerpflichtigen günstiger als jene nach § 33 Abs. 10 EStG 1988. Bei ersterer Methodik werden die Absetzbeträge erst zum Schluss in Abzug gebracht, während sie bei Anwendung der zweiteren Methodik schon vor der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes abgezogen werden.