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11.09.2024, 12:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.09.2024, 12:41 von KatRin.)
Kann mir bitte jemand bei folgendem Beispiel helfen:
Ein Klient hat sein Auto geleast, welches er am 5.November 2023 aus dem Leasing gekauft hatte. Er hat dieses Fahrzeug allerdings am 30.November 2023 wieder weiterverkauft. Kann mir bitte jemand bei den Buchungssätzen dazu helfen?
Es handelt es sich hierbei um einen EAR.
AK: 40 000 im November 2019
Depotzahlung: 5000 (löst sich monatlich auf)
Restwert: 15000
Leasingdauer: 60 Monate = 5 Jahre wurde allerdings ein Jahr früher aufgelöst, daher nur 48 Monate
Buche die Leasingraten mtl. mit
(7) Leasingaufwand € 217/ (2) Bank € 300
(2) Depot € 83
Am 5.11. wurde das Auto aus dem Leasing rausgekauft:
(0) PKW / (2) Bank € 15000
(7) Leasingaufwand / (2) Depot € 996 (Auflösung noch offene Depotzahlungen)
Verkauf des Autos um € 16 000 am 30.11.2023:
(2) Bank / (4) Erträge aus dem Verkauf von Anlagen € 16 000
Buchungen am Jahresende:
(7) Abschreibung / (0) PKW € 1667 (15000/4,5 RND/2HJ)
(7) BW abgegangener Anlagen / (0) PKW € 14 333 (16000-1667)
muss hier ein Aktiv-/Passivposten gebildet werden?
mit der bitte um eure Hilfe.
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11.09.2024, 21:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.09.2024, 21:59 von Bague.)
im Gegenteil, es kann der bisher gebildete Aktivposten (11/2019-12/2022 in der MWR aufgelöst werden. Auch müsste ein Aktivposten für 01/23-10/23 gebildet werden, es erübrigt sich m.E. aber deshalb, weil dieser zeitgleich wieder aufgelöst werden kann (wegen Verkauf). Der Aktivposten erhöht die steuerl. AK, wenn der PKW aktiviert wird (AK 15.000,- + Aktivposten 2019-2022).
Warum wurde das Fahrzeug aktiviert, wenn es im selben Monat verkauft wird? AV ist es nur dann, wenn die Anschaffung dem Betrieb länger dienen soll (>1 Jahr), oder hat sich der Verkauf unvermutet ergeben?
Es handelt es sich m.E. um Umlaufvermögen (Handelsware), Buchung auf 5xxx für die AK und Erlös für den Verkauf 4xxx
Mir ist auch die Buchung der Leasingzahlung von 300,- nicht klar. Warum ist der Leasingaufwand nur 217,- bzw. wird die VZ herausgerechnet? Die Auflösung der Leasing-VZ erhöht ja die Zlg. Der tatsächliche Leasingaufwand wäre m.E. 300,- (durch mtl. Zahlung - Buchung über Bank) + 83,- (durch mtl. Auflösung der VZ - damalige Zahlung auf ARAP), weil die Leasingrate wg. der VZ geringer ausfällt.
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13.09.2024, 12:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.09.2024, 15:32 von Christoph G..)
Auffällig finde ich dass im Beispiel keine Versicherung angegeben wurde, die von den Leasingraten getrennt berücksichtigt werden muss. (Kein VSt-Abzug für Versicherung ! Trotz ggf. zB E-PKW, oder abzugsberechtigt laut BMF)
Ich möchte auch nachfragen ob dein Klient doppelte Buchhaltung führt oder tatsächlich EAR? (Rechnungslegungspflicht nach UGB, ab 700.000€). Denn wenn er tatsächlich EAR macht, gibt es grundsätzlich keine Mehr-Weniger-Rechnung. Es zählt dann das Zufluss-Abfluss-Prinzip.
Es ist daher auch zuvor festzustellen ob es sich laut Leasingvertrag um ein Finanzierungsleasing oder ein Operate Leasing handelt. Nur für das Finanzierungsleasing muss aussertürlich eine MWR mit Aktiv/Passivposten bei EAR-Buchführung gemacht werden. (Um die gesetzlichen 8 Jahre Nutzungsdauer durch vorzeitiges Herauskaufen aus dem Leasing nicht unterschreiten zu können!) Das Operate Leasing wäre ein einfacher Miettatbestand und der Kauf und Verkauf wie bereits erwähnt als Handelsware, brutto (sofern keineAbzugsberechtigung zusteht), zu führen. Bei einer Buchführung nach EAR wäre demnach (vermutlich) auch ein Privatanteil zu berücksichtigen, der sich ebenfalls auf Abschreibungen etc. auswirken würde.
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Warum die Versicherung eine Rolle beim Verkauf eines Leasingfahrzeuges spielen soll, ist mir nicht klar.
Ob eine doppelte BH oder EAR als Gewinnermittlung gewählt wird, auch nicht.
Alle außer der §5 EStG-Ermittlung (Rechnungslegungspflicht) sind steuerliche Gewinnermittlungen, d.h. der Aktivposten muss gebucht werden (=Verminderung der Leasingausgaben) gegen (Hilfs-)Forderungen, damit man die Werte später (bei Kauf als Erhöhung der AK, bei Rückgabe als zusätzliche Leasingausgaben) berücksichtigen kann.
Das es auch bei einer EAR in der E1a-Erklärung eine MWR geben kann, sieht sogar die Finanz so vor. M.E. macht das auch Sinn, weil die EAR nicht nur für die Finanz gilt, sondern auch für die Bank entscheidend ist. Hier könnte es sogar zu vermeidbaren Diskussionen kommen, wenn die Leasingausgaben nicht dem Vertrag entsprechend (=Höhe der Ausgaben) dargestellt sind.
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15.09.2024, 15:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.09.2024, 16:01 von Christoph G..)
In den meisten Fällen werden von den Leasinggebern von KfZ auch die nötigen Haftpflicht und Kaskoversicherungen angeboten, die dann die monatlichen Raten erhöhen. Das sind aber eben herauszurechnende Betriebsausgaben, die keinen VSt-Abzug für zB e-PKW oder Fahrzeuge lt. BMF-Liste gestatten - Leasingraten hingegen schon. Die Versicherung hat eben nichts mit dem Leasing zu tun. Die Erwähnung dieses Sachverhaltes finde ich sehr wichtig, um das angeführte Beispiel richtig Beurteilen zu können. Denn im Grunde kann ich aus jenen Angaben lediglich ein Lehrbuchbeispiel auf Matura-Niveau erkennen, aber keinen Praxisfall. Wenn hier nicht getrennt wird, ist in Folge jegliche Kalkulation zum nachfolgenden Absatz inkorrekt.
Ebenso kann man eben nicht einfach über den Kamm scheren und immer einen AP bilden. Wie oben angeführt ist zwidchen Finanzieruns- und Operate Leasing zu differenzieren. Die Regelungen dazu finden sich weiterführend in diversen Gerichtsurteilen über Erkenntnisse zu Differenzierung von Voll- buw. Teilsmortisierungsverträgen und Kriterien die die Zugehörigkeit des wirtschaflichen Eigentümers anhand von kalkulatorischen Werten kategorisieren. (Ich persönlich kenne die nicht alle auswendig...)
Dass bei der EAR eine MWR ausgeschlossen ist sagte ja niemand. Ich erklärte nur Grundlegend dass es grundsätzlich keine MWR bei einer EAR gibt. (In Form von "Es ist halt eher untypisch für den Grundsatz des Zufluss-Abfluss-Prinzips.") Ausführend habe ich geschrieben dass bei einem Finanzierungsleasing die MWR zu machen ist, bei einem Operate Leasing nicht.
Aber wie gesagt, für mich ist das keine wirkliche Praxisfrage sondern ein Lehrbeispiel als Hausaufgabe.