23.07.2025, 15:25
Sachverhalt:
Der Portier eines Nachclubs reklamierte das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten.
Seine Dienste verliefen von Donnerstag bis Samstag und dauerten von 20:00 Uhr bis jedenfalls 4:00 Uhr, in aller Regel jedoch bis etwa 4:20 Uhr/4:30 Uhr.
An Sonntagen und Montagen begann er seine Schicht bereits um 14:00 Uhr und beendete seine Tätigkeit „nicht vor“ 4:00 Uhr (Sonntag).
Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte das Vorliegen von Schwerarbeit ab.
Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof.
So entschied der OGH:
Das Urteil, das in Wahrheit auch Auswirkungen auf die Personalverrechnung hat (jährliche Schwerarbeitsmeldungen) finden Sie in der Ausgabe Nr. 13/2025 der WPA (diese erscheint Mitte August 2025).
Wer sein WIKU Premium-Passwort zur Hand hat, kann den Premium-Artikel gerne schon jetzt lesen und sich informieren:
https://www.wikutraining.at/blog/879
Der Portier eines Nachclubs reklamierte das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten.
Seine Dienste verliefen von Donnerstag bis Samstag und dauerten von 20:00 Uhr bis jedenfalls 4:00 Uhr, in aller Regel jedoch bis etwa 4:20 Uhr/4:30 Uhr.
An Sonntagen und Montagen begann er seine Schicht bereits um 14:00 Uhr und beendete seine Tätigkeit „nicht vor“ 4:00 Uhr (Sonntag).
Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte das Vorliegen von Schwerarbeit ab.
Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof.
So entschied der OGH:
Das Urteil, das in Wahrheit auch Auswirkungen auf die Personalverrechnung hat (jährliche Schwerarbeitsmeldungen) finden Sie in der Ausgabe Nr. 13/2025 der WPA (diese erscheint Mitte August 2025).
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