24.03.2020, 14:58
Niedriges Entgelt (bzw. niedrige Beitragsgrundlage) - Kurzarbeit - Übernahme von SV-DNA durch Arbeitgeber/in
Die Kombination Kurzarbeit und niedriges Entgelt (ALV-Dienstnehmeranteile) ist eine unangenehme Mischung.
So ist in einer meiner Diskussionsforen folgende Frage aufgetaucht:
Auch während der Kurzarbeit muss ja die volle SV-Beitragsgrundlage weitergeführt werden.
Diese Beitragsgrundlage ist aber in einer Höhe, bei welcher einer der ALV-Abschläge A01, A02, A03 (niedriges Entgelt) ausgelöst würde.
Nun muss der bzw. die Arbeitgeber/in aufgrund der Sozialpartnervereinbarung jenen Anteil der Dienstnehmer-SV-Beiträge übernehmen, der auf den Teil der Beitragsgrundlage entfällt, welcher über dem tatsächlichen Bruttoentgelt liegt (also vom Anteil der "SV-Aufstockungsbeitragsgrundlage).
Übernimmt somit der bzw. die Arbeitgeber/in auch einen reduzierten ALV-Dienstnehmeranteil oder muss der bzw. die Arbeitgeber/in die vollen 3 % an ALV-Dienstnehmeranteil übernehmen?
Die ÖGK hat mir soeben bestätigt, dass man denselben Weg beschreitet, wie schon in Zusammenhang mit der "20 % Regelung". Die Begünstigung (niedriges Entgelt) soll ja den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin entlasten und nicht den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin.
Somit hat sich meine Vermutung, dass der bzw. die Arbeitgeber/in NICHT in Genuss des abgesenkten SV-ALV-DNA kommt, leider bestätigt.
Die Kombination Kurzarbeit und niedriges Entgelt (ALV-Dienstnehmeranteile) ist eine unangenehme Mischung.
So ist in einer meiner Diskussionsforen folgende Frage aufgetaucht:
Auch während der Kurzarbeit muss ja die volle SV-Beitragsgrundlage weitergeführt werden.
Diese Beitragsgrundlage ist aber in einer Höhe, bei welcher einer der ALV-Abschläge A01, A02, A03 (niedriges Entgelt) ausgelöst würde.
Nun muss der bzw. die Arbeitgeber/in aufgrund der Sozialpartnervereinbarung jenen Anteil der Dienstnehmer-SV-Beiträge übernehmen, der auf den Teil der Beitragsgrundlage entfällt, welcher über dem tatsächlichen Bruttoentgelt liegt (also vom Anteil der "SV-Aufstockungsbeitragsgrundlage).
Übernimmt somit der bzw. die Arbeitgeber/in auch einen reduzierten ALV-Dienstnehmeranteil oder muss der bzw. die Arbeitgeber/in die vollen 3 % an ALV-Dienstnehmeranteil übernehmen?
Die ÖGK hat mir soeben bestätigt, dass man denselben Weg beschreitet, wie schon in Zusammenhang mit der "20 % Regelung". Die Begünstigung (niedriges Entgelt) soll ja den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin entlasten und nicht den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin.
Somit hat sich meine Vermutung, dass der bzw. die Arbeitgeber/in NICHT in Genuss des abgesenkten SV-ALV-DNA kommt, leider bestätigt.