06.10.2021, 16:33
Quelle: DGservice Nr. 3/2021 - Rubrik "Sie Fragen - wir antworten"
Frage:
Eine Mitarbeiterin möchte auf Grund eines plötzlichen Pflegebedarfs des Sohnes ihres Lebensgefährten Pflegekarenz in Anspruch nehmen.
Zur Pflege welcher Personen kann eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit beansprucht werden?
Antwort:
Die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit besteht für nahe Angehörige.
Dazu zählen:
• die Ehegattin bzw. der Ehegatte und deren bzw. dessen Kinder,
• die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern,
• die Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder,
• die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte und deren bzw. dessen Kinder,
• die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und deren bzw. dessen Kinder sowie
• die Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Ein gemeinsamer Haushalt mit der bzw. dem nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.
Frage:
Eine Mitarbeiterin möchte auf Grund eines plötzlichen Pflegebedarfs des Sohnes ihres Lebensgefährten Pflegekarenz in Anspruch nehmen.
Zur Pflege welcher Personen kann eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit beansprucht werden?
Antwort:
Die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit besteht für nahe Angehörige.
Dazu zählen:
• die Ehegattin bzw. der Ehegatte und deren bzw. dessen Kinder,
• die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern,
• die Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder,
• die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte und deren bzw. dessen Kinder,
• die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und deren bzw. dessen Kinder sowie
• die Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Ein gemeinsamer Haushalt mit der bzw. dem nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.