02.02.2022, 17:49
Lieber Herr Kurzböck,
wir betreuen einen Kunden, der die Rechtsform einer GesBR hat. Es handelt sich um eine Gastwirtschaft, die seit 2005 als GesBR betrieben wird.
Bis dato wurden 3 Kurzarbeitsanträge in der Vergangenheit gewährt. Mit Antrag Phase 5 beginnend 1.12.2021 stellt das AMS die GesBR in Frage und schreibt:
eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) i.S.d.§§ 1175 -1216 ABGB ist nach herrschender Ansicht keineRechtsperson und damit 'als solche' nicht förderbar.
Eine Förderung kann von einer GesbR nur beantragt werden, wenn die zu fördernde Person bei allenGesellschafter_innen der GesbR vollversicherungspflichtig
beschäftigt bzw. karenziert ist.Um diese Voraussetzung überprüfen zu können, eine Bestätigungder entsprechenden Gesundheitskasse vorzulegen, aus der
hervorgeht, dass die zu fördernde Person bei allenGesellschaftern / Gesellschafterinnen der GesbR einaufrechtes bzw. karenziertes Dienstverhältnis unterhält. Trifft dies nicht zu, kann die Person im Rahmen der GesbR nichtgefördert werden. In diesem Falle müsste dieBegehrenstellung durch jene Gesellschafter_in erfolgen, mit der/dem die zu fördernde Person das Dienstverhältnis hat.
Was raten sie in einem solchen Fall zu tun, die Dienstnehmer sind auf die GesBR angemeldet es exisitert ein GKK Auszug der die GesBR als Dienstgeber ausweist. Es können doch die Dienstnehmer nicht auf beide Gesellschafter angemeldet sein.
mfg
wir betreuen einen Kunden, der die Rechtsform einer GesBR hat. Es handelt sich um eine Gastwirtschaft, die seit 2005 als GesBR betrieben wird.
Bis dato wurden 3 Kurzarbeitsanträge in der Vergangenheit gewährt. Mit Antrag Phase 5 beginnend 1.12.2021 stellt das AMS die GesBR in Frage und schreibt:
eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) i.S.d.§§ 1175 -1216 ABGB ist nach herrschender Ansicht keineRechtsperson und damit 'als solche' nicht förderbar.
Eine Förderung kann von einer GesbR nur beantragt werden, wenn die zu fördernde Person bei allenGesellschafter_innen der GesbR vollversicherungspflichtig
beschäftigt bzw. karenziert ist.Um diese Voraussetzung überprüfen zu können, eine Bestätigungder entsprechenden Gesundheitskasse vorzulegen, aus der
hervorgeht, dass die zu fördernde Person bei allenGesellschaftern / Gesellschafterinnen der GesbR einaufrechtes bzw. karenziertes Dienstverhältnis unterhält. Trifft dies nicht zu, kann die Person im Rahmen der GesbR nichtgefördert werden. In diesem Falle müsste dieBegehrenstellung durch jene Gesellschafter_in erfolgen, mit der/dem die zu fördernde Person das Dienstverhältnis hat.
Was raten sie in einem solchen Fall zu tun, die Dienstnehmer sind auf die GesBR angemeldet es exisitert ein GKK Auszug der die GesBR als Dienstgeber ausweist. Es können doch die Dienstnehmer nicht auf beide Gesellschafter angemeldet sein.
mfg