25.08.2023, 16:00
S.g. Kollegen/Innen,
meine Schwester (ÖBB Bedienstete) hat bei der AV 2022 die PP beantragt; es kam dazu vom Sachbearbeiter(SB) eine Ergänzung wegen Nutzung Werkverkehr, welche wir dahingehend beantwortet haben dass dieser nicht genutzt wird und konnten auch den Tatbestand eines Werkvehrks nach EU Defintion entkräften.Der SB selbst schwang dann im 2.Ergänzungsansuchen vom "eigentlichen" Werkverkehr auf Grund Beförderung, auf die "steuerfreie" Möglichkeit ( § 3Abs 1 Z21 EStG 1988) zur Nutzung der Bahn um ,und deswegen nun die PP nicht zustehe und eine Nicht- Nutzung dieser steuerfreien Möglichkeit mit Fahrtenbuch und Rechnungen für ein Fahrzeug welches zum Erreichen des Arbeitsplatzes genutzt wird zu belegen . Wir haben dann in der neuerlichen Antwort
klargestellt dass die Nutzung der Bahn keineswegs steuerfrei ist, sondern als Sachbezug versteuert wird und zusätzlich ein Fixbetrag vom monatlichen Nettogehalt einbehalten wird, des weiteren ist eine Privatperson nicht verpflichtet ein Fahrtenbuch zu führen oder Belege aufzubewahren.
Wie auch immer, der SB hat die Berufung abgelehnt, ist auf unsere Argumente Null eingegangen, hat bei der Begründung nun wieder rein auf den Tatbestand der Beförderung im Werkverkehr
bestanden, hat weiters Aussagen unsererseits als Grund angegeben welche nie von uns in einer Ergänzung angeführt wurden und sprach darin weiters vom Formular der PP des Jahres 2021, obwohl es um das Jahr 2022 geht. ( Zusatz: die Jahre 2019- 2021 wurde die PP bewilligt) Sein ganzes Auftreten war schon ziemlich willkürlich.
Wir wissen in diesem Fall nicht so Recht weiter; sollen wir alle diese Punkte gleich beim BFG berufen, sollen wir Beschwerde gegen den Beamten einlegen. oder zuerst das Gespräch mit dessen Gruppenleiter suchen, wer hat hier schon Erfahrung gesammelt, bzw. kennt den korrekten Ablauf. Danke im Voraus!
meine Schwester (ÖBB Bedienstete) hat bei der AV 2022 die PP beantragt; es kam dazu vom Sachbearbeiter(SB) eine Ergänzung wegen Nutzung Werkverkehr, welche wir dahingehend beantwortet haben dass dieser nicht genutzt wird und konnten auch den Tatbestand eines Werkvehrks nach EU Defintion entkräften.Der SB selbst schwang dann im 2.Ergänzungsansuchen vom "eigentlichen" Werkverkehr auf Grund Beförderung, auf die "steuerfreie" Möglichkeit ( § 3Abs 1 Z21 EStG 1988) zur Nutzung der Bahn um ,und deswegen nun die PP nicht zustehe und eine Nicht- Nutzung dieser steuerfreien Möglichkeit mit Fahrtenbuch und Rechnungen für ein Fahrzeug welches zum Erreichen des Arbeitsplatzes genutzt wird zu belegen . Wir haben dann in der neuerlichen Antwort
klargestellt dass die Nutzung der Bahn keineswegs steuerfrei ist, sondern als Sachbezug versteuert wird und zusätzlich ein Fixbetrag vom monatlichen Nettogehalt einbehalten wird, des weiteren ist eine Privatperson nicht verpflichtet ein Fahrtenbuch zu führen oder Belege aufzubewahren.
Wie auch immer, der SB hat die Berufung abgelehnt, ist auf unsere Argumente Null eingegangen, hat bei der Begründung nun wieder rein auf den Tatbestand der Beförderung im Werkverkehr
bestanden, hat weiters Aussagen unsererseits als Grund angegeben welche nie von uns in einer Ergänzung angeführt wurden und sprach darin weiters vom Formular der PP des Jahres 2021, obwohl es um das Jahr 2022 geht. ( Zusatz: die Jahre 2019- 2021 wurde die PP bewilligt) Sein ganzes Auftreten war schon ziemlich willkürlich.
Wir wissen in diesem Fall nicht so Recht weiter; sollen wir alle diese Punkte gleich beim BFG berufen, sollen wir Beschwerde gegen den Beamten einlegen. oder zuerst das Gespräch mit dessen Gruppenleiter suchen, wer hat hier schon Erfahrung gesammelt, bzw. kennt den korrekten Ablauf. Danke im Voraus!