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Interessentenbeitrag für Baumaßnahmen der öffentlichen Hand aktivieren?
#1
Hallo!

Unweit unseres Betriebsgeländes wird von der Wildbachverbauung ein Hochwasserschutzprojekt umgesetzt. Im Zuge dessen hat neben Bund, Land, Gemeinde auch unser Unternehmen die Leistung eines Interessentenbeitrags an den Baukosten zugesagt. Es handelt sich hier um einen hohen 6stelligen-Betrag. Die GF möchte dies als Investition verbuchen. Meine Ansicht ist jedoch, dass dies ein Kostenzuschuss zu einer von Dritten durchgeführten Baumaßnahme ist und somit Aufwand wäre.

Vielleicht kann mir hier das Forum weiter helfen, wie es korrekt abgebildet wird. Danke schon im Voraus.

mfg Reinhold
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#2
Ich habe diese Information des BFG gefunden der das Thema so in etwa widerspiegeln dürfte:

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1

Zitat:
...Die Beseitigung eines Katastrophenschadens setze somit das Vorhandensein eines konkreten Schadens voraus. Vorbeugende Maßnahmen zur künftigen Vermeidung von Katastrophenschäden seien von § 34 Abs. 6 EStG 1988 nicht erfasst.
Zitat Ende
Dodgy "Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod." Sad
www.christoph-gsodam.eu
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#3
gem. RZ 2626 ESt-RL sind diese Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten aufgeteilt auf Grund und Gebäude zu aktivieren. Eine Behandlung als Aufwand scheint damit ausgeschlossen. Diese Ansicht war eigentlich immer schon so, nur die Änderung, dass Anschlusskosten an Energieversorgungsunternehmen, die für den Anschluss an die Energieversorgung (elektrischer Strom, Ferngas, Fernwärme usw.) geleistet werden, sind als Netzbereitstellungsentgelt zu aktivieren und auf den Nutzungszeitraum (20 Jahre) verteilt abzusetzen (RZ 3125 ESt-RL), wurde durch eine Entscheidung des VwGH vorgenommen.
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#4
Die bisher zitierten Rz treffen mE nicht zwingend zu, sondern es kommt auf den Sachverhalt an:

Wenn Ihr Unternehmen vom Hochwasserschutzprojekt profitiert (geschützt wird), dann stimme ich der Aktivierungspflicht zu.

Wenn es sich hingegen um einen freiwilligen Zuschuss handelt, der keinen Nutzen für das Unternehmen hat, z.B. weil Ihr Unternehmen ein wichtiger Akteur in der Region ist, dann wird zu prüfen sein, ob es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder - im ungünstigsten Fall - um nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen handelt.
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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