04.03.2024, 17:16
Pflegebonus: neutrales Entgelt bei der Altersteilzeit
Das BMAW hat mir vor kurzem mitgeteilt, dass man den Pflegebonus als "neutrale Leistung" betrachtet.
Das bedeutet ganz konkret, dass - soferne er als laufendes sv-pflichtiges Entgelt abgerechnet wird oder wurde - diese Leistung
1. nicht im Durchschnitt der laufenden Bezügen für die letzten 12 Kalendermonate (Oberwert) sowie
2. nicht in der Basis für den Unterwert (auf Altersteilzeitarbeitszeitausmaß umgerechneter 12-Kalendermonate-Schnitt) und
3. auch nicht in der insoweit gesicherten SV-Beitragsgrundlage aufscheint.
Wird der Pflegebonus während einer bestehenden Altersteilzeit gewährt, so reduziert er auch nicht den bereits ermittelten Lohnausgleich (da er - wie geschildert - eine neutrale Leistung darstellt), weiters reduziert er daher auch nicht den altersteilzeitbedingten SV-Mehraufwand.
Der Grund für diese Interpretation, die mittels Weisung an die AMS-Stellen auch von ebendort wahrgenommen wird, liegt darin, dass nach Ansicht des BMAW kein "Mehraufwand" vorliegt, weil die damit verbundenen (Mehr-)Kosten auf Antrag rückerstattet werden (§ 2 EEZG).
Es soll hier wohl eine "Doppelförderung" vermieden werden.
Das BMAW hat mir vor kurzem mitgeteilt, dass man den Pflegebonus als "neutrale Leistung" betrachtet.
Das bedeutet ganz konkret, dass - soferne er als laufendes sv-pflichtiges Entgelt abgerechnet wird oder wurde - diese Leistung
1. nicht im Durchschnitt der laufenden Bezügen für die letzten 12 Kalendermonate (Oberwert) sowie
2. nicht in der Basis für den Unterwert (auf Altersteilzeitarbeitszeitausmaß umgerechneter 12-Kalendermonate-Schnitt) und
3. auch nicht in der insoweit gesicherten SV-Beitragsgrundlage aufscheint.
Wird der Pflegebonus während einer bestehenden Altersteilzeit gewährt, so reduziert er auch nicht den bereits ermittelten Lohnausgleich (da er - wie geschildert - eine neutrale Leistung darstellt), weiters reduziert er daher auch nicht den altersteilzeitbedingten SV-Mehraufwand.
Der Grund für diese Interpretation, die mittels Weisung an die AMS-Stellen auch von ebendort wahrgenommen wird, liegt darin, dass nach Ansicht des BMAW kein "Mehraufwand" vorliegt, weil die damit verbundenen (Mehr-)Kosten auf Antrag rückerstattet werden (§ 2 EEZG).
Es soll hier wohl eine "Doppelförderung" vermieden werden.