05.03.2024, 00:07
Hallo,
ich würde dies ein wenig anders sehen.
Hier muss man unterscheiden zwischen Anzahlungsrechnung und Teilrechnung.
Bei Anzahlungsrechnungen gilt das USt-Ist-Prinzip (mit Bezahlung wird geschuldet) - dies stimmt.
Bei Anzahlungsrechnung wurde aber die Lieferung und Leistung noch nicht erbracht.
Bei der Teilrechnung wie oben erwähnt, wurde aber schon eine Lieferung oder Leistung erbracht und eben ein konkreter abgrenzbarer Bereich abgerechnet - so schuldet man die USt mit der erbrachten Leistung.
Teilrechnung sind wie Rechnungen zu behandeln.
Dennoch der Leistungsempfänger kann den VSt-Abzug aber erst mit korrekt gelegter Teilrechnung geltend machen unabhängig von einer schon geleisteten Zahlung.
Also in den obigen Fall: Teilrechnung wird in 02/2024 gelegt und muss diese in der UVA 02/2024 aufgenommen werden.
LG
ich würde dies ein wenig anders sehen.
Hier muss man unterscheiden zwischen Anzahlungsrechnung und Teilrechnung.
Bei Anzahlungsrechnungen gilt das USt-Ist-Prinzip (mit Bezahlung wird geschuldet) - dies stimmt.
Bei Anzahlungsrechnung wurde aber die Lieferung und Leistung noch nicht erbracht.
Bei der Teilrechnung wie oben erwähnt, wurde aber schon eine Lieferung oder Leistung erbracht und eben ein konkreter abgrenzbarer Bereich abgerechnet - so schuldet man die USt mit der erbrachten Leistung.
Teilrechnung sind wie Rechnungen zu behandeln.
Dennoch der Leistungsempfänger kann den VSt-Abzug aber erst mit korrekt gelegter Teilrechnung geltend machen unabhängig von einer schon geleisteten Zahlung.
Also in den obigen Fall: Teilrechnung wird in 02/2024 gelegt und muss diese in der UVA 02/2024 aufgenommen werden.
LG