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Bürgerliche Kleidung als Dienstuniform – Sachbezug
#1
Bürgerliche Kleidung als Dienstuniform – Sachbezug
 
BFG vom 21.11.2023, RV/7101500/2019
 
§ 25 EStG 1988
§ 26 Z 1 EStG 1988
 
So entschied das BFG:
  1. Arbeitskleidung, die einen bürgerlichen Charakter aufweist, die Mitarbeitern unentgeltlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, ist nicht mit einer Unternehmensuniform iSd 26 Z 1 EStG 1988 gleichzusetzen.
  2. Sie stellt auch dann einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 dar, wenn die Kleidung nicht privat getragen werden darf.
 
Praxisanmerkung:
 
Hier wurden den Arbeitnehmern zwei Hosen, zwei Jacken, fünf Hemden bzw. Blusen und zwei Paar Schuhe, also bürgerliche Kleidung, durch den Arbeitgeber als Dienstkleidung zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung wurde jeweils nach 6 Monaten erneuert. Sie durfte nur für Zwecke der Reinigung, für die der jeweilige Arbeitnehmer zuständig war (der Arbeitgeber übernahm dies nicht), mit nach Hause genommen werden, durfte somit auch nicht einmal für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte getragen werden. Ansonsten verblieb sie versperrt im jeweiligen Arbeitnehmerspind.
 
Firmenemblem wurde keines eingenäht. Die Firma setzte darauf, dass diese Kleidung aufgrund des einheitlichen weltweiten Auftretens als „Firmenuniform“ auch anerkannt würde.
 
Schade ist, dass sich das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis nicht mit dem gegenteiligen Urteil des Deutschen Bundesfinanzhofes auseinandergesetzt hat. Die insoweit mit Österreich idente Rechtslage in unserem Nachbarland (geht man nach dem Gesetz) unterscheidet sich im Augenblick durch die Judikatur voneinander.
 
Aus folgenden Gründen war nach Ansicht des BFH (damals) vom Nichtvorliegen eines Sachbezuges auszugehen:
  • den Mitarbeitern war keine Individualbekleidung entsprechend deren speziellen Wünschen zur Verfügung gestellt worden.
  • die Mitarbeiter hatten vielmehr eine Gemeinschaftsausstattung erhalten, die aufgrund ihrer Standardisierung den individuellen Neigungen der Mitarbeiter ohnehin nur beschränkt zugänglich gewesen sei.
  • Die Gestellung dieser Kleidungsstücke sei im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat erfolgt, um ein einheitliches Erscheinungsbild aller Mitarbeiter zu gewährleisten.
  • Sowohl nach innen im Sinne eines Zusammengehörigkeitsgefühls und der Kollegialität innerhalb der Belegschaft als auch nach außen gegenüber der Öffentlichkeit (Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner) hatte das Erscheinungsbild des Unternehmens (sog. corporate identity) verbessert werden sollen.
  • Die in gewisser Weise uniformähnlichen, auch aus hygienischen Gründen angeschafften Kleidungsstücke sind weder besonders exklusiv noch teuer gewesen.
  • Die jeweils zur Verfügung gestellte Anzahl gleichartiger Stücke ist nicht über das hinausgegangen, was für eine Arbeit, bei der ein höheres Verschmutzungsrisiko auch für Leitungskräfte bestehe, erforderlich ist.
  • Es ist ferner nicht gerechtfertigt, den Lohnsteueranspruch insoweit davon abhängig zu machen, dass auf den Kleidungsstücken ein Firmenlogo angebracht werden müsse (BFH vom 22. Juni 2006, VI R 21/05 = WPA, Ausgabe Nr. 19/2006, Artikel Nr. 642/2008, Seite 52).
 
Schade finde ich, dass dieser Fall nicht zum VwGH „weiterging“.
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Bürgerliche Kleidung als Dienstuniform – Sachbezug - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.03.2024, 18:25

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