02.04.2024, 21:30
gem. RZ 5433 ff Est-RL wäre diese Vermietung EK V+V, wenn es sich um eine Dauervermietung handeln würde. Entscheidend für die Einstufung als gewerbliche Tätigkeit ist nicht, welche Gegenstände vermietet werden, sondern ob Nebenleistungen erbracht werden. Unschädliche Nebeneinkünfte sind beispielhaft in RZ 5437 Est-RL, schädliche in RZ 5438 ESt-RL angeführt.
Ein Problem könnte wegen der Einschränkungen allerdings das Gewerberecht sein. Die Verrechnung von Ortstaxe könnte auch auf eine beabsichtigte gewerbliche Vermietung (Wiederholungsabsicht) hindeuten. Dies würde dann auch auf das Steuerrecht durchschlagen (siehe div. Entscheidungen zu Airbnb).
Ein Problem könnte wegen der Einschränkungen allerdings das Gewerberecht sein. Die Verrechnung von Ortstaxe könnte auch auf eine beabsichtigte gewerbliche Vermietung (Wiederholungsabsicht) hindeuten. Dies würde dann auch auf das Steuerrecht durchschlagen (siehe div. Entscheidungen zu Airbnb).