25.04.2024, 16:05
In diesem Fall ist der § 19 Abs. 1 UStG anwendbar:
Grundsätzlich werden Dienstleistungen, die an Unternehmer (B2B) erbracht werden, am Ort des Unternehmens des Leistungsempfängers besteuert (Empfängerort-Prinzip).
Bei Dienstleistungen, die britische Unternehmen in Österreich erbringen, gilt Steuerschuld-Umkehr (Reverse-Charge)
- wenn der leistende Unternehmer (GB) keine Betriebsstätte in Österreich hat
- und der Leistungsempfänger (Österreich) ein Unternehmer ist.
Die Rechnung sollte ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden, muss jedoch den Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren und die Steuerschuld des Empfängers enthalten.
Und die Rechnung muss die UID-Nummern der Unternehmen beinhalten.
Als Empfehlung würde sich die Überprüfung der UID-Nummer des britischen Geschäftspartners anbieten:
Der Link zur Überprüfung: https://www.gov.uk/check-uk-vat-number
LG
Grundsätzlich werden Dienstleistungen, die an Unternehmer (B2B) erbracht werden, am Ort des Unternehmens des Leistungsempfängers besteuert (Empfängerort-Prinzip).
Bei Dienstleistungen, die britische Unternehmen in Österreich erbringen, gilt Steuerschuld-Umkehr (Reverse-Charge)
- wenn der leistende Unternehmer (GB) keine Betriebsstätte in Österreich hat
- und der Leistungsempfänger (Österreich) ein Unternehmer ist.
Die Rechnung sollte ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden, muss jedoch den Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren und die Steuerschuld des Empfängers enthalten.
Und die Rechnung muss die UID-Nummern der Unternehmen beinhalten.
Als Empfehlung würde sich die Überprüfung der UID-Nummer des britischen Geschäftspartners anbieten:
Der Link zur Überprüfung: https://www.gov.uk/check-uk-vat-number
LG