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Bearbeitungsbebühr/Kostenersatz steuerliche Behandlung
#2
Hallo,

lt. UStR:
Das UStG 1994 kennt den Begriff "Schadenersatz" nicht, er stammt aus dem bürgerlichen Recht. Umsatzsteuerlich ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob ein Leistungsaustausch oder echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vorliegt (VwGH 8.2.1963, 0126/62, VwGH 27.4.1972, 1698/71). Echter Schadenersatz wird auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, für einen Schaden einstehen zu müssen, geleistet. Er ist nicht Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung.

In diesem Fall würde ich ein Leistungsaustausch (=Erziehungsmaßnahme) erkennen:
Leistung: Nachbearbeitung
Gegenleistung: Entgelt (Rechnungskürzung)

Ein Schadenersatz wird auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung geleistet.
Also müsste mit dem chinesischen Unternehmen eine vertragliche Vereinbarung getroffen worden sein, dass der Unternehmer (China) die Lieferungen genau verzollt etc. und wenn dieser die Vorgaben nicht erfüllt, dann entsteht hier ein echter Schadenersatzanspruch.
Fazit: Ohne rechtliche Grundlage (Vertrag/Vereinbarung) wird hier vermutlich nie ein echter Schadenersatzanspruch entstehen.

Wenn man eine Strafe für Nachbearbeitung von fehlerhaften Aufträgen nicht vertraglich vereinbart - dann wird an den Unternehmer (China) eine steuerbare Leistung mit RC-Verfahren anwendbar sein.
Aber dies müsste sich im genauen ein Anwalt/StB ansehen und dies beurteilen.

LG
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RE: Bearbeitungsbebühr/Kostenersatz steuerliche Behandlung - von Otto Deweis-Weidlinger - 25.04.2024, 16:43

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