Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Vereine
#5
Hallo,
meiner Meinung nach - wenn ein*e Bilanzbuchhalter*in die Übermittlung von Spenden an das Finanzamt im Namen seiner Klient*innen erledigen möchte, müsste dies auch im § 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG) taxativ erlaubt sein. Da dort die Vertretungsbefugnisse klar definiert sind. Dazu zählen unter anderem die Vertretung in Sachen der Umsatzsteuervoranmeldung, EU-One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren, Lohnverrechnung etc.

Die Übermittlung von Spenden fällt für mich unter die Vertretung in Abgabeverfahren gegenüber der Abgabenbehörde des Bundes, was nach § 2 Abs. 1 Z. 4 des BibuG ausgenommen ist.
Unter dem § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des BibuG ist verlautbart:
"die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG),"

Daher wäre es nach meiner Meinung nach für eine*n Bilanzbuchhalter*in nicht zulässig, im Namen von Klient*innen Spendenübermittlungen an das Finanzamt durchzuführen, da hier eine Vertretung im Abgabeverfahren gegenüber der Abgabebehörde des Bundes ausgeübt würde werden.

Aber du könntest ja über Finanzonline unter "Weitere Services" - "Anträge auf Bestätigung/Bescheinigung/Information" --> "Ersuchen (Rechts)auskünfte" die Frage direkt an das Finanzamt richten und die Antwort vom Finanzamt wird dann wohl Licht ins Dunkle bringen.

LG Otto
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
Vereine - von Silvia K. - 17.02.2024, 19:31
RE: Vereine - von Silvia K. - 21.02.2024, 20:10
RE: Vereine - von Otto Deweis-Weidlinger - 28.03.2024, 11:36
RE: Vereine - von Silvia K. - 01.05.2024, 14:18
RE: Vereine - von Otto Deweis-Weidlinger - 01.05.2024, 22:16

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 3 Gast/Gäste