01.05.2024, 22:16
Hallo,
meiner Meinung nach - wenn ein*e Bilanzbuchhalter*in die Übermittlung von Spenden an das Finanzamt im Namen seiner Klient*innen erledigen möchte, müsste dies auch im § 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG) taxativ erlaubt sein. Da dort die Vertretungsbefugnisse klar definiert sind. Dazu zählen unter anderem die Vertretung in Sachen der Umsatzsteuervoranmeldung, EU-One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren, Lohnverrechnung etc.
Die Übermittlung von Spenden fällt für mich unter die Vertretung in Abgabeverfahren gegenüber der Abgabenbehörde des Bundes, was nach § 2 Abs. 1 Z. 4 des BibuG ausgenommen ist.
Unter dem § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des BibuG ist verlautbart:
"die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG),"
Daher wäre es nach meiner Meinung nach für eine*n Bilanzbuchhalter*in nicht zulässig, im Namen von Klient*innen Spendenübermittlungen an das Finanzamt durchzuführen, da hier eine Vertretung im Abgabeverfahren gegenüber der Abgabebehörde des Bundes ausgeübt würde werden.
Aber du könntest ja über Finanzonline unter "Weitere Services" - "Anträge auf Bestätigung/Bescheinigung/Information" --> "Ersuchen (Rechts)auskünfte" die Frage direkt an das Finanzamt richten und die Antwort vom Finanzamt wird dann wohl Licht ins Dunkle bringen.
LG Otto
meiner Meinung nach - wenn ein*e Bilanzbuchhalter*in die Übermittlung von Spenden an das Finanzamt im Namen seiner Klient*innen erledigen möchte, müsste dies auch im § 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG) taxativ erlaubt sein. Da dort die Vertretungsbefugnisse klar definiert sind. Dazu zählen unter anderem die Vertretung in Sachen der Umsatzsteuervoranmeldung, EU-One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren, Lohnverrechnung etc.
Die Übermittlung von Spenden fällt für mich unter die Vertretung in Abgabeverfahren gegenüber der Abgabenbehörde des Bundes, was nach § 2 Abs. 1 Z. 4 des BibuG ausgenommen ist.
Unter dem § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des BibuG ist verlautbart:
"die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG),"
Daher wäre es nach meiner Meinung nach für eine*n Bilanzbuchhalter*in nicht zulässig, im Namen von Klient*innen Spendenübermittlungen an das Finanzamt durchzuführen, da hier eine Vertretung im Abgabeverfahren gegenüber der Abgabebehörde des Bundes ausgeübt würde werden.
Aber du könntest ja über Finanzonline unter "Weitere Services" - "Anträge auf Bestätigung/Bescheinigung/Information" --> "Ersuchen (Rechts)auskünfte" die Frage direkt an das Finanzamt richten und die Antwort vom Finanzamt wird dann wohl Licht ins Dunkle bringen.
LG Otto