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Übertritt von BUAK auf nicht BUAK pflichtig innerhalb des Unternehmens
#2
Normalerweise sollte mit Ende der BUAG-Zugehörigkeit auch die BUAK-Zugehörigkeit enden und müsste der Arbeitnehmer von der BUAK abgemeldet werden (allerdings im Sinne des § 22 Abs. 3 BUAG ==> hier würde ich den direkten Kontakt mit der BUAK suchen).

Der Resturlaub bleibt wohl auf dem Arbeitnehmerkonto, das dieser bei der BUAK hat bestehen und kann von ihm nach einer gewissen Zeit als Urlaubsabfindung dort angefordert werden.

Das Datum 1.7.2024 würde ich dann praktisch so handhaben wie ein Eintrittsdatum nach dem UrlG oder zumindest als Startjahr nach dem Urlaubsgesetz. Dazu müsste man sich ein wenig die Falldetails ansehen, um zu einer halbwegs tragfähigen Lösung zu kommen (unnötig zu erwähnen, dass es hier keine 08/15-Lösung gibt).

Was die Sonderzahlungen betrifft, so würde ich auch den KV in die Interpretationen "einschalten". Aber generell würde ich den Urlaubszuschuss auch nur für ein halbes Jahr berechnen.

Soweit ein paar Hinweise von außen, die in Fachgespräch natürlich nicht ersetzen können.
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RE: Übertritt von BUAK auf nicht BUAK pflichtig innerhalb des Unternehmens - von Wilhelm Kurzböck - 07.08.2024, 14:25

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