04.10.2019, 12:46
Streng genommen ist dann, wenn zwar eine Rückkehr in das Beschäftigungsland wahrscheinlich, aber zeitlich nicht fixiert ist, das E 2 nicht heranzuziehen.
Wenn aber die Termine bereits feststehen und man so (halbwegs) konkret sagen kann, innerhalb welchen Zeitraums sich der Aufenthalt wiederholt, dann passt es.
Auf Verdacht, die Ausstellung für einen Zeitraum auf zwei Jahre zu beantragen, würde ich nicht.
Wenn aber die Termine bereits feststehen und man so (halbwegs) konkret sagen kann, innerhalb welchen Zeitraums sich der Aufenthalt wiederholt, dann passt es.
Auf Verdacht, die Ausstellung für einen Zeitraum auf zwei Jahre zu beantragen, würde ich nicht.