12.09.2024, 17:58
Wenn jemand einem Kollektivvertrag, der für den Betrieb gilt, nicht unterliegt (zB weil der KV im persönlichen Geltungsbereich GmbH-Geschäftsführer ausschließt, was sein kann, aber nicht sein muss und daher im Einzelfall zu prüfen ist), so stehen Sonderzahlungen und Jubiläumsgeld zunächst einmal nicht zu, sondern müssen verhandelt bzw. vereinbart werden (einzelvertraglich).
Werden sie dann auch tatsächlich gewährt, ist das abgabenrechtliche Schicksal exakt so wie in den vom KV geregelten Pflichtfällen.
Die Frage nach der Entgeltsfortzahlung im Falle von persönlichen Dienstverhinderungen (oder Dienstverhinderungen aus persönlichen Gründen) verkommt auch für KV-Unterworfene eine diesbezügliche Regelung (mit Angabe der tolerierten Tage) maximal zu einer Empfehlung, ihr kommt aber normalerweise aufgrund des zwingenden Charakters von § 8 Abs. 3 EStG 1988 keine wirkliche rechtliche Bedeutung zu. Anders formuliert: auch die "Leitenden" fallen unter § 8 Abs. 3 AngG und können milde lächeln, wenn sie nicht unter diese KV-Empfehlungen fallen.
Werden sie dann auch tatsächlich gewährt, ist das abgabenrechtliche Schicksal exakt so wie in den vom KV geregelten Pflichtfällen.
Die Frage nach der Entgeltsfortzahlung im Falle von persönlichen Dienstverhinderungen (oder Dienstverhinderungen aus persönlichen Gründen) verkommt auch für KV-Unterworfene eine diesbezügliche Regelung (mit Angabe der tolerierten Tage) maximal zu einer Empfehlung, ihr kommt aber normalerweise aufgrund des zwingenden Charakters von § 8 Abs. 3 EStG 1988 keine wirkliche rechtliche Bedeutung zu. Anders formuliert: auch die "Leitenden" fallen unter § 8 Abs. 3 AngG und können milde lächeln, wenn sie nicht unter diese KV-Empfehlungen fallen.