13.09.2024, 15:59
Wenn der abgewickelte Nachzahlungsbetrag der geforderten Summe entspricht, dann wird auch steuerlich eine Nachzahlung vorliegen.
Wenn aber Forderung und gezahlte Summe doch merklich auseinanderklaffen (man einigt sich auf einen Betrag, der doch spürbar unter den Forderungen liegt), dann ist es wichtig, die Korrespondenz aufzuheben und alles zu dokumentieren. Dann wird man die (begünstigte) Vergleichsbesteuerung auch anwenden dürfen.
Wenn aber Forderung und gezahlte Summe doch merklich auseinanderklaffen (man einigt sich auf einen Betrag, der doch spürbar unter den Forderungen liegt), dann ist es wichtig, die Korrespondenz aufzuheben und alles zu dokumentieren. Dann wird man die (begünstigte) Vergleichsbesteuerung auch anwenden dürfen.