15.09.2024, 15:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.09.2024, 16:01 von Christoph G..)
In den meisten Fällen werden von den Leasinggebern von KfZ auch die nötigen Haftpflicht und Kaskoversicherungen angeboten, die dann die monatlichen Raten erhöhen. Das sind aber eben herauszurechnende Betriebsausgaben, die keinen VSt-Abzug für zB e-PKW oder Fahrzeuge lt. BMF-Liste gestatten - Leasingraten hingegen schon. Die Versicherung hat eben nichts mit dem Leasing zu tun. Die Erwähnung dieses Sachverhaltes finde ich sehr wichtig, um das angeführte Beispiel richtig Beurteilen zu können. Denn im Grunde kann ich aus jenen Angaben lediglich ein Lehrbuchbeispiel auf Matura-Niveau erkennen, aber keinen Praxisfall. Wenn hier nicht getrennt wird, ist in Folge jegliche Kalkulation zum nachfolgenden Absatz inkorrekt.
Ebenso kann man eben nicht einfach über den Kamm scheren und immer einen AP bilden. Wie oben angeführt ist zwidchen Finanzieruns- und Operate Leasing zu differenzieren. Die Regelungen dazu finden sich weiterführend in diversen Gerichtsurteilen über Erkenntnisse zu Differenzierung von Voll- buw. Teilsmortisierungsverträgen und Kriterien die die Zugehörigkeit des wirtschaflichen Eigentümers anhand von kalkulatorischen Werten kategorisieren. (Ich persönlich kenne die nicht alle auswendig...)
Dass bei der EAR eine MWR ausgeschlossen ist sagte ja niemand. Ich erklärte nur Grundlegend dass es grundsätzlich keine MWR bei einer EAR gibt. (In Form von "Es ist halt eher untypisch für den Grundsatz des Zufluss-Abfluss-Prinzips.") Ausführend habe ich geschrieben dass bei einem Finanzierungsleasing die MWR zu machen ist, bei einem Operate Leasing nicht.
Aber wie gesagt, für mich ist das keine wirkliche Praxisfrage sondern ein Lehrbeispiel als Hausaufgabe.
Ebenso kann man eben nicht einfach über den Kamm scheren und immer einen AP bilden. Wie oben angeführt ist zwidchen Finanzieruns- und Operate Leasing zu differenzieren. Die Regelungen dazu finden sich weiterführend in diversen Gerichtsurteilen über Erkenntnisse zu Differenzierung von Voll- buw. Teilsmortisierungsverträgen und Kriterien die die Zugehörigkeit des wirtschaflichen Eigentümers anhand von kalkulatorischen Werten kategorisieren. (Ich persönlich kenne die nicht alle auswendig...)
Dass bei der EAR eine MWR ausgeschlossen ist sagte ja niemand. Ich erklärte nur Grundlegend dass es grundsätzlich keine MWR bei einer EAR gibt. (In Form von "Es ist halt eher untypisch für den Grundsatz des Zufluss-Abfluss-Prinzips.") Ausführend habe ich geschrieben dass bei einem Finanzierungsleasing die MWR zu machen ist, bei einem Operate Leasing nicht.
Aber wie gesagt, für mich ist das keine wirkliche Praxisfrage sondern ein Lehrbeispiel als Hausaufgabe.
"Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod."
www.christoph-gsodam.eu
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