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Angestelltengesetz §8 (2)AngG vor 2018
#1
Guten Tag, 
ich habe eine Frage zu §8 2 AngG vor dem Jahr 2018. 

Wir haben gerade ein Streitthema mit der BVAEB (öffentlichen Dienst) die BVAEB weist auf das AngG §8 (2) vor dem Jahr 2018 hin bzw auf (OGH Entscheidungsdatum 26.03.1957 4Ob21/57; 4Ob42/57; 4Ob8/58). 
Im GAG 2005 § 71 ist nur geregelt das es innerhalb von 6 Monaten eine Wiedererkrankung ist, deshalb bezieht sich die BVAEB auf eine Rechtsprechung im AngG. 


Eintritt 01.10.2019
Krankenstand 05.01.2024 – 10.01.2024  (Ersterkrankung) 
Krankenstand 24.01.-05.08.2024 durchgehend (langer Krankenstand)
Urlaub 06.08.2024- 27.08.2024
Krankenstand ab 28.08.2024 (neuer langer Krankenstand) 

es geht um den Krankenstand ab 28.08.2024. die BVAEB sagt, dieser muss zu vollem Entgelt weiterbezahlt werden, da dies keine Wiedererkrankung mehr ist, Krank war Sie eigentlich durchgehend nur nicht in Behandlung. 
Gibt es hier eine Regelung oder eine Rechtsprechung die Bestätigt das so etwas eine Wiedererkrankung ist.

Meiner Meinung hat Sie den Dienst nie angetreten sondern nur den im vorhinein vereinbarten Urlaub konsumiert, aber ob wir hiermit durchkommen ist fraglich.

Vielen Dank! 

Liebe Grüße
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Angestelltengesetz §8 (2)AngG vor 2018 - von yvonne. - 09.10.2024, 15:13

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