09.10.2024, 18:12
Ich kann hier nur die Sichtweise der Interpretation des früheren § 8 Abs. 2 AngG wiedergeben.
Fälle, wie jene, die hier geschildert wurden, waren früher eine Art Hilfe durch den Dienstgeber, durch eine Urlaubsvereinbarung offiziell in einen Status des Dienstantrittes zu kommen, der über den untauglichen Arbeitsversuch hinausgeht.
Dies wurde auch im Wesentlichen von den SV-Trägern akzeptiert. Anders formuliert: wenn der Dienstgeber hier einen Urlaub vereinbart (hat), dann wird er (wohl oder übel) diese Rechtsfolge in Kauf nehmen müssen. Eine Urlaubsvereinbarung ist rechtlich ja nur möglich, wenn man auch nicht durch Krankheit dienstverhindert ist.
Anders formuliert: negiert man, dass der Zähler bei der Ersterkrankung auf NULL gestellt wird (also wieder von vorne zu laufen beginnt), dann müsste man auch die Urlaubsvereinbarung rechtlich "angreifen".
Möglicherweise hat man in Ihrem Fall die damit verbundene Rechtsfolge nicht bedacht.
Die Rechtssätze der zitierten OGH-Entscheidungen finden Sie hier:
RIS Dokument (bka.gv.at)
Ob diese Sichtweise auch in Ihrer speziellen - nicht dem Angestelltenrecht unterworfenen - und wohl heute immer noch gültigen Rechtsgrundlage gilt, muss man sich im Detail anhand des konkreten Gesetzestextes ansehen. Die Wahrscheinlichkeit wird einigermaßen hoch sein, kann ich aber aus der Ferne ohne Detailsichtung schwer abschätzen. Aber soweit ich dies im Zuge einer Schnellsichtung feststellen konnte, dürfte dies mit dem früheren § 8/2 AngG so ziemlich übereinstimmen.
Fälle, wie jene, die hier geschildert wurden, waren früher eine Art Hilfe durch den Dienstgeber, durch eine Urlaubsvereinbarung offiziell in einen Status des Dienstantrittes zu kommen, der über den untauglichen Arbeitsversuch hinausgeht.
Dies wurde auch im Wesentlichen von den SV-Trägern akzeptiert. Anders formuliert: wenn der Dienstgeber hier einen Urlaub vereinbart (hat), dann wird er (wohl oder übel) diese Rechtsfolge in Kauf nehmen müssen. Eine Urlaubsvereinbarung ist rechtlich ja nur möglich, wenn man auch nicht durch Krankheit dienstverhindert ist.
Anders formuliert: negiert man, dass der Zähler bei der Ersterkrankung auf NULL gestellt wird (also wieder von vorne zu laufen beginnt), dann müsste man auch die Urlaubsvereinbarung rechtlich "angreifen".
Möglicherweise hat man in Ihrem Fall die damit verbundene Rechtsfolge nicht bedacht.
Die Rechtssätze der zitierten OGH-Entscheidungen finden Sie hier:
RIS Dokument (bka.gv.at)
Ob diese Sichtweise auch in Ihrer speziellen - nicht dem Angestelltenrecht unterworfenen - und wohl heute immer noch gültigen Rechtsgrundlage gilt, muss man sich im Detail anhand des konkreten Gesetzestextes ansehen. Die Wahrscheinlichkeit wird einigermaßen hoch sein, kann ich aber aus der Ferne ohne Detailsichtung schwer abschätzen. Aber soweit ich dies im Zuge einer Schnellsichtung feststellen konnte, dürfte dies mit dem früheren § 8/2 AngG so ziemlich übereinstimmen.