11.12.2024, 15:14
Ich habe die Rechtslage zur Thematik "Lohnpfändung in Verbindung mit Sachbezügen" ganz ausführlich in meiner Fachbroschüre "Lohnpfändung Intensivtraining" im Detail beschrieben. Man diese als pdf oder zusammen mit den Schulungsvideos bei uns bestellen. Hat man eines unserer Fachbroschüren-Abos, so erhält man die Unterlagen (mit/ohne Videos, je nach Variante) unmittelbar nach Aktualisierung und aufrechtem Abo zugestellt.
Sie addieren zum Auszahlungsbetrag den Wert des Sachbezuges, den Sie im Bereich der Lohnverrechnung berücksichtigt haben, einfach hinzu (hier wird nicht zwischen brutto und netto unterschieden, sondern man nimmt gemäß der EO den steuerlichen Wert). Dann ermittelt man daraus das Existenzminimum (laut Lohnpfändungstabelle). Von diesem Existenzminimum (laut Tabelle) wird dann dieser Sachbezugswert, den Sie für Pfändungszwecke zum Netto hinzugerechnet haben, abgezogen. Der Betrag, der dann übrig bleibt, ist jener Betrag, der mindestens dem Arbeitnehmer überwiesen werden muss, mindestens ist das der "halbe allgemeine Grundbetrag", der noch überwiesen werden muss.
Sie addieren zum Auszahlungsbetrag den Wert des Sachbezuges, den Sie im Bereich der Lohnverrechnung berücksichtigt haben, einfach hinzu (hier wird nicht zwischen brutto und netto unterschieden, sondern man nimmt gemäß der EO den steuerlichen Wert). Dann ermittelt man daraus das Existenzminimum (laut Lohnpfändungstabelle). Von diesem Existenzminimum (laut Tabelle) wird dann dieser Sachbezugswert, den Sie für Pfändungszwecke zum Netto hinzugerechnet haben, abgezogen. Der Betrag, der dann übrig bleibt, ist jener Betrag, der mindestens dem Arbeitnehmer überwiesen werden muss, mindestens ist das der "halbe allgemeine Grundbetrag", der noch überwiesen werden muss.