13.12.2024, 13:51
gem. RZ 5505 ff ESt-RL (und v.a. RZ 5636) werden die wesentlichen Praxisgrundlagen (Kundenstock, Personal, etc.) aufgegeben und es muss daher eine Betriebsaufgabe erklärt werden. Die "neue" Tätigkeit "Wohnsitzarzt" wäre der Beginn einer neuen Tätigkeit.