23.10.2019, 20:26
In der Praxis ist es üblich (und auch zulässig), mit der Vereinbarung der Provision zugleich auch eine Pauschalabgeltungsvereinbarung für Überstunden zu vereinbaren, sodass die Provision die geleisteten Überstunden abgilt.
Wurde dies nicht vereinbart, so muss die Provision tatsächlich zumindest in die Basis des Überstundenzuschlages einbezogen werden.
Wurde dies nicht vereinbart, so muss die Provision tatsächlich zumindest in die Basis des Überstundenzuschlages einbezogen werden.