17.04.2025, 09:06
Zu Frage a):
Nachdem die steuerrechtlichen Regelungen (§ 26 Z 9 lit. a EStG 1988 sowie § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG 1988) jeweils auf die "Telearbeit im Sinne des § 2h AVRAG" verweisen (in der Version für Zeiträume vor dem 1.1.2025 war es sinngemäß "Homeoffice gemäß § 2h AVRAG" und dort von "regelmäßiger Telearbeit" die Rede ist, scheidet - streng genommen - fallweise Telearbeit schon einmal (auch steuerlich) aus. Das bedeutet, dass insoweit keine Übermittlungspflicht (bzw. auch kein Übermittlungsrecht) besteht und daher keine abgabenfreie Telearbeitspauschale gewährt werden kann und auch keine Differenzwerbungskostenpauschale Berücksichtigung finden dürfte.
Zu Frage b):
Grundsätzlich ist die Schriftlichkeit der Vereinbarung "aus Beweisgründen" empfohlen (siehe dazu § 2h Abs. 2 AVRAG). Kommt es zu keiner schriftlichen Vereinbarung, so ist eine mündlich oder schlüssig getroffene Vereinbarung über regelmäßig zu erbringende Telearbeit dennoch rechtsgültig. Allerdings kann es sein, dass in bestimmten Fällen (zB. ob ein Arbeits- oder ein Wegunfall, jeweils in Vebindung mit Telearbeit vorliegt oder für steuerliche Nachweiszwecke) eine schriftliche Telearbeitsvereinbarung das "Zünglein an der Waage" darstellt, ob man mit seinem Begehren durchdringt oder nicht. In der Finanzverwaltung gibt es derzeit jedenfalls eher keine Tendenzen, die darauf hindeuten, dass man ausschließlich schriftliche Telearbeitsvereinbarungen steuerlich anerkennt.
Nachdem die steuerrechtlichen Regelungen (§ 26 Z 9 lit. a EStG 1988 sowie § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG 1988) jeweils auf die "Telearbeit im Sinne des § 2h AVRAG" verweisen (in der Version für Zeiträume vor dem 1.1.2025 war es sinngemäß "Homeoffice gemäß § 2h AVRAG" und dort von "regelmäßiger Telearbeit" die Rede ist, scheidet - streng genommen - fallweise Telearbeit schon einmal (auch steuerlich) aus. Das bedeutet, dass insoweit keine Übermittlungspflicht (bzw. auch kein Übermittlungsrecht) besteht und daher keine abgabenfreie Telearbeitspauschale gewährt werden kann und auch keine Differenzwerbungskostenpauschale Berücksichtigung finden dürfte.
Zu Frage b):
Grundsätzlich ist die Schriftlichkeit der Vereinbarung "aus Beweisgründen" empfohlen (siehe dazu § 2h Abs. 2 AVRAG). Kommt es zu keiner schriftlichen Vereinbarung, so ist eine mündlich oder schlüssig getroffene Vereinbarung über regelmäßig zu erbringende Telearbeit dennoch rechtsgültig. Allerdings kann es sein, dass in bestimmten Fällen (zB. ob ein Arbeits- oder ein Wegunfall, jeweils in Vebindung mit Telearbeit vorliegt oder für steuerliche Nachweiszwecke) eine schriftliche Telearbeitsvereinbarung das "Zünglein an der Waage" darstellt, ob man mit seinem Begehren durchdringt oder nicht. In der Finanzverwaltung gibt es derzeit jedenfalls eher keine Tendenzen, die darauf hindeuten, dass man ausschließlich schriftliche Telearbeitsvereinbarungen steuerlich anerkennt.

