25.06.2025, 14:54
§ 27a Abs. 1: Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung anzuwenden ist.

