Ich gehe davon aus, dass die SVS im Gesellschaftsvertrag so geregelt ist, dass die Gesellschafter die SVS vorweg zugewiesen bekommen und dieser Aufwand daher auch (gesellschaftsrechtlich) Aufwand der OG ist. Dieses Ergebnis wird entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag aufgeteilt (bei OG meist 50:50). Bei der steuerlichen Gewinnermittlung muss die SVS-Zahlung sowie andere SBV-Zahlungen (Miete, Darlehenszinsen, etc.) der Tangente des Gesellschafters hinzugerechnet werden. Von diesem kann der tatsächliche Aufwand SVS (ohne Kostenanteile, bei anderen SBV-Zahlungen wie zB Miete die Afa) als SBA abgezogen werden. Vom dadurch entstandenen Ergebnis kann ggfls. ein GFB berücksichtigt werden.
Im Übrigen ist bei einem EU die SVS auch betrieblicher Aufwand in der Gewinnermittlung (für die Bank, etc.). LG
Im Übrigen ist bei einem EU die SVS auch betrieblicher Aufwand in der Gewinnermittlung (für die Bank, etc.). LG

