07.08.2025, 17:44
zu Frage 1:
Die Verjährungsregeln nach dem LSD-BG sind nicht übereinstimmend mit den Verjährungsregelungen des Zivilrechts. Da kann ein Anspruch bereits "verjährt" sein (also der Arbeitnehmer kann ihn nicht mehr wirksam einklagen), dennoch erreicht der "lange Arm" des Verwaltungsstrafrechts den Dienstgeber.
Wenn eine relevante Unterentlohnung vor drei Jahren oder länger beendet wurde und die GPLB (oder wer auch immer) greift dies erst danach auf, kann sie zwar noch SV/BV-Beiträge vorschreiben, aber keine Anzeige mehr wirksam erstatten. Die Verfolgungsverjährung hat dann zugeschlagen.
zu Frage 2:
Wenn sich eine Unterentlohnung ohne Unterbrechung über mehrere Jahre hinzieht (zB. durch irrtümlich fehlerhafte Einstufung vor 10 Jahren), dann dauert sie aktuell noch an und es tritt dann die kuriose Situation ein, dass der gesamte Zeitraum theoretisch noch LSD-BG-relevant wäre. Nur wird dann die GPLB hier nichts mehr aufgreifen, soweit ein Zeitraum über den Prüfzeitraum hinausgeht, allerdings für den Prüfzeitraum selber könnte es durchaus teuer werden (also freiwillig nachzahlen, um eine Anzeige und Geldstrafe zu vermeiden oder aber die Anzeige samt Strafe in Kauf nehmen, weil das billiger kommt als die Nachzahlung; dabei sollte man aber auch ins Kalkül ziehen, dass so eine rechtskräftige LSD-BG-Geschichte weitreichendere Folgen haben kann (zB bei öffentlichen Auftragsvergaben, HFU-Gesamtliste) etc. Da muss man sich dann strategisch ansehen, was man konkret als beste Lösung ins Auge fasst. Eine KV-Verfallsfrist bindet die Behörden bei der GPLB betreffend LSD-BG nicht. Das ist bereits ausjudiziert.
Umfassende Infos dazu gibt es in meiner Fachbroschüre "Lohndumping aus Sicht der Personalverrechnung", die man bei Bedarf in unserem WIKU-Shop bestellen kann.
Personalverrechnung | WIKU Training
Die Verjährungsregeln nach dem LSD-BG sind nicht übereinstimmend mit den Verjährungsregelungen des Zivilrechts. Da kann ein Anspruch bereits "verjährt" sein (also der Arbeitnehmer kann ihn nicht mehr wirksam einklagen), dennoch erreicht der "lange Arm" des Verwaltungsstrafrechts den Dienstgeber.
Wenn eine relevante Unterentlohnung vor drei Jahren oder länger beendet wurde und die GPLB (oder wer auch immer) greift dies erst danach auf, kann sie zwar noch SV/BV-Beiträge vorschreiben, aber keine Anzeige mehr wirksam erstatten. Die Verfolgungsverjährung hat dann zugeschlagen.
zu Frage 2:
Wenn sich eine Unterentlohnung ohne Unterbrechung über mehrere Jahre hinzieht (zB. durch irrtümlich fehlerhafte Einstufung vor 10 Jahren), dann dauert sie aktuell noch an und es tritt dann die kuriose Situation ein, dass der gesamte Zeitraum theoretisch noch LSD-BG-relevant wäre. Nur wird dann die GPLB hier nichts mehr aufgreifen, soweit ein Zeitraum über den Prüfzeitraum hinausgeht, allerdings für den Prüfzeitraum selber könnte es durchaus teuer werden (also freiwillig nachzahlen, um eine Anzeige und Geldstrafe zu vermeiden oder aber die Anzeige samt Strafe in Kauf nehmen, weil das billiger kommt als die Nachzahlung; dabei sollte man aber auch ins Kalkül ziehen, dass so eine rechtskräftige LSD-BG-Geschichte weitreichendere Folgen haben kann (zB bei öffentlichen Auftragsvergaben, HFU-Gesamtliste) etc. Da muss man sich dann strategisch ansehen, was man konkret als beste Lösung ins Auge fasst. Eine KV-Verfallsfrist bindet die Behörden bei der GPLB betreffend LSD-BG nicht. Das ist bereits ausjudiziert.
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