27.11.2018, 18:26
Die Judikatur des EuGH hat kürzlich aufgezeigt, dass man mit dem Mittel der Verjährung beim Urlaub wie folgt "arbeiten darf":
1. Man warnt den Arbeitnehmer rechtzeitig davor, bevor ein Urlaub verjährt.
2. Man bietet ihm dabei auch gleich an, wann er den Urlaub konsumieren darf.
3. Man macht Punkt 1 und 2 nachweislich (d. h. schriftlich).
4. Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot ab, dann darf die Verjährung auch eintreten. Diese tritt nach zwei Jahren nach dem Ende des betreffenden Urlaubsjahres tatsächlich ein.
5. Ansonsten kann man einen Arbeitnehmer nicht davon überzeugen, dass er auf Urlaub gehen muss.
6. Der EuGH betont aber, dass das Ansparen von Urlaub ev. sogar für spätere Urlaubsersatzleistungszwecke von der "EU-Richtlinie" nicht geschützt wird.
1. Man warnt den Arbeitnehmer rechtzeitig davor, bevor ein Urlaub verjährt.
2. Man bietet ihm dabei auch gleich an, wann er den Urlaub konsumieren darf.
3. Man macht Punkt 1 und 2 nachweislich (d. h. schriftlich).
4. Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot ab, dann darf die Verjährung auch eintreten. Diese tritt nach zwei Jahren nach dem Ende des betreffenden Urlaubsjahres tatsächlich ein.
5. Ansonsten kann man einen Arbeitnehmer nicht davon überzeugen, dass er auf Urlaub gehen muss.
6. Der EuGH betont aber, dass das Ansparen von Urlaub ev. sogar für spätere Urlaubsersatzleistungszwecke von der "EU-Richtlinie" nicht geschützt wird.