11.09.2025, 14:48
Bei der WR erfolgt die Berechnung des Existenzminimums genauso wie beim laufenden Bezug.
Liegt eine Unterhaltsexekution vor, so dürfen dort jene Unterhaltsgläubiger, die Unterhaltsexekution führen, allerdings - weder bei der Exekution des laufenden Bezugs noch bei jener, welche die Sonderzahlung betrifft, als UH-Berechtigte Berücksichtigung finden (weder bei den Grund- noch bei den Steigerungsbeträgen).
Liegt eine Unterhaltsexekution vor, so dürfen dort jene Unterhaltsgläubiger, die Unterhaltsexekution führen, allerdings - weder bei der Exekution des laufenden Bezugs noch bei jener, welche die Sonderzahlung betrifft, als UH-Berechtigte Berücksichtigung finden (weder bei den Grund- noch bei den Steigerungsbeträgen).

