21.11.2019, 21:46
Guten Abend,
die Abzugsfähigkeit hängt davon ab, ob die Behandlung/Operation in der Privatklinik aus triftigen medizinischen Gründen erforderlich war. Die aktuelle Judikatur weist bei Krankheitskosten deutlich auf die amtswegige Ermittlungspflicht hin. Bei einem derart tragischen Fall mit exorbitant hohen Kosten wird es nicht ausreichen, dass die Behörde feststellt, dass Nachweise nicht erbracht werden konnten.
Viele Grüße
die Abzugsfähigkeit hängt davon ab, ob die Behandlung/Operation in der Privatklinik aus triftigen medizinischen Gründen erforderlich war. Die aktuelle Judikatur weist bei Krankheitskosten deutlich auf die amtswegige Ermittlungspflicht hin. Bei einem derart tragischen Fall mit exorbitant hohen Kosten wird es nicht ausreichen, dass die Behörde feststellt, dass Nachweise nicht erbracht werden konnten.
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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