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"Unbezahlte Freistellung" bei Karenzwechsel
#2
Einen gesetzlichen Karenzanspruch gibt es gleichzeitig für Elternteile nur bedingt. 

Und zwar wäre es möglich, aus Anlass des ersten Wechsels für die Dauer eines Monats parallel in Elternkarenz zu gehen. Der Preis dafür wäre ein Ende der gesetzlichen Karenz mit Ablauf des 23. Lebensmonats des Kindes.

Die von der AK vorgeschlagene Variante wäre aus meiner Sicht sehr wohl möglich, wenn man sie als freiwillig vereinbarte Karenzierung (oder als unbezahlten Urlaub; die Bezeichnung ist egal) vereinbart.

Dabei wäre es aus Arbeitgebersicht gut, dass man ausdrücklich festhält, dass dieser Zeitraum in Bezug auf Ansprüche, die von der Dauer der Dienstzeit abhängig sind, neutral ist und dass für diese Zeit weder laufende Entlohnung noch Sonderzahlungen gebühren. Es besteht in dieser Zeit auch keine Pflichtversicherung und auch keine BV-Beitragsverpflichtung.
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RE: "Unbezahlte Freistellung" bei Karenzwechsel - von Wilhelm Kurzböck - 03.12.2025, 15:32

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