15.12.2025, 20:27
Ergibt sich aus dem Gesetzestext heraus, dass im Falle von Teilzeitmitarbeitern die Zeitguthaben, die bis zum Ende der Gleitzeitperiode nicht ausgeglichen wurden und nicht übertragen werden können, als Teilzeitmehrarbeit anzusehen sind.
Im Handel kann sich teilweise sogar eine zuschlagsfreie Mehrarbeit ergeben.
Im Handel kann sich teilweise sogar eine zuschlagsfreie Mehrarbeit ergeben.

