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§8 EstG Sonderformen der Absetzung für Abnutzung
#2
Hallo, § 8 EStG betrifft betriebliche Einkunftsarten, für die V+V gilt § 16 Abs. 1 Z 8, in lit. d.) ist der fixe Satz von 1,5% festgelegt.
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RE: §8 EstG Sonderformen der Absetzung für Abnutzung - von Reinhold Auer - 03.02.2026, 08:03

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